Angesichts der vielfältigen Probleme durch die COVID-19-Pandemie ist die Finanzverwaltung bereit, alle Reinvestitionsfristen zu verlängern, die regulär in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr abgelaufen wären. Diese vorübergehende Verlängerung erfolgt um ein Jahr.
Beispiele:
- Ein bewegliches Wirtschaftsgut (z.B. Pkw) mit einem Buchwert von 5.000 Euro scheidet durch Unfall aus dem Betriebsvermögen aus. Die Erstattung durch die Versicherung beträgt 15.000 Euro. 10.000 Euro stille Reserven werden im Regelfall aufgedeckt und müssten versteuert werden.
- Eine Lagerhalle mit einem Buchwert von 20.000 Euro wird durch einen Brand zerstört. Die Entschädigung beläuft sich auf 50.000 Euro. Auch hier müssten im Regelfall 30.000 Euro stille Reserven versteuert werden.
Die Aufdeckung stiller Reserven kann in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung vermieden werden, und zwar wenn
- ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt (z.B. Sturm, Brand) oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und
- ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, auf dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden, und das Wirtschaftsgut in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen wird.
Wenn das Ersatzwirtschaftsgut am Jahresende des Ausscheidens noch nicht wiederbeschafft wurde, kann eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Die Nachholung der Rücklage in einem späteren Wirtschaftsjahr ist nicht zulässig.
Bewegliche Wirtschaftsgüter müssen innerhalb eines Jahres wiederbeschafft werden, bei Gebäuden verlängert sich die Frist auf vier Jahre. Fristverlängerungen auf begründeten Antrag sind möglich. Erst wenn danach noch keine Reinvestition erfolgt ist, muss die Rücklage Gewinn erhöhend aufgelöst werden.
Diese Reinvestitionsfristen, die regulär in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr abgelaufen wären, wurden nun vorübergehend um ein Jahr verlängert.