Ein abgelehnter Bewerber hat Anspruch auf Begründung einer erfolgten Absage, so die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 6.2.2025 (Az. 12 Ca 3221/24).
Wegen Missachtung dieser Pflicht und anderer Auskunftspflichten musste die Beklagte 1.000 Euro Schadenersatz zahlen. Die Parteien stritten über einen datenschutzrechtlichen Anspruch, nachdem die Beklagte eine Stelle als “Credit and Collections Analyst” ausgeschrieben hatte.
Die Bewerber sollten idealerweise über eine zumindest dreijährige Berufserfahrung im Mahnwesen, Kreditmanagement oder Rechnungswesen verfügen. Die Stellenausschreibung endete mit folgender Erklärung: “Mit der Absendung deiner Bewerbung erklärst du dich einverstanden, dass deine persönlichen Daten in unsere Headquarters in GP, Kalifornien, übertragen und für den Bewerbungsprozess verarbeitet werden.”
Der Kläger erhielt eine Absage. Noch am gleichen Tag forderte er dazu auf, ihm die Ablehnungsgründe mitzuteilen und ihm eine umfassende Auskunft sowie eine vollständige Datenkopie auf Grundlage von Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung zu erteilen, spätestens zum 16.5.2024.
Die Datenauskunft wurde dem Kläger verspätet und nur teilweise (ohne Datenkopie) erteilt, zudem ohne Gründe für die erfolgte Absage. Da die Auswahlkriterien im Bewerbungsprozess unter das Geschäftsgeheimnis fielen, werde der Grund für die Ablehnung nicht mitgeteilt, so die Erklärung hierzu.
Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger als Ersatz seines immateriellen Schadens deswegen 1.000 Euro zu, welcher den doppelten Betrag eingeklagt hatte (Art. 82 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung).
