In Zeiten der Corona-Pandemie sind viele Messeveranstaltungen oftmals ersatzlos ausgefallen. Entweder durften diese coronabedingt erst gar nicht stattfinden oder aber die behördlichen Auflagen waren derart hoch, dass sich ein wirtschaftliches Betreiben einer Messe erst gar nicht rechnete bzw. Aussteller und Besucher abschreckte.
Mit den rückläufigen Corona-Zahlen öffnen auch entsprechende Messen wieder ihre Pforten. Im Zuge dessen wird aber auch eine in den letzten zwei Jahren weniger aktuelle Rechtsfrage wieder relevant, ob Messeaufwendungen zumindest anteilig im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr.1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind. So vertritt die Finanzverwaltung in Betriebsprüfungen die Rechtsauffassung, dass Aufwendungen für die Anmietung von Messestandflächen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe d bzw. Nr. 1 Buchstabe e GewStG hinzuzurechnen sind. Aber ist dies eigentlich richtig?
Zweck der Hinzurechnung
Grundgedanke der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ist der, dass eigen- und fremdfinanzierte Erträge gleichbehandelt werden sollen. Folglich soll durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung sichergestellt werden, dass entsprechende Fremdfinanzierungsanteile, die durch den Betrieb des Unternehmens veranlasst sind und in diesem erwirtschaftet wurden, besteuert werden. So weist selbst die Finanzverwaltung in ihrem jüngst veröffentlichten und gleich lautenden Erlass der Länder zum fiktiven Anlagevermögen bei gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen vom 6.4.2022 darauf hin, dass Miet- und Pachtzinsen dann für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gezahlt werden, wenn die Wirtschaftsgüter für den Fall, dass sie im Eigentum des Mieters oder Pächters stünden, dessen Anlagevermögen zuzurechnen wären. Dabei muss sich die Fiktion jedoch so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren und richtet sich nach dem jeweils konkreten Geschäftsgegenstand im betreffenden Einzelfall. Genau hier liegt der Haken: Der Besuch einer Messe als Aussteller kann zwar dem Unternehmen dienen – Stichwort Absatzmarketing – allein entscheidend ist ein Messebesuch aber nicht, was gerade die letzten zwei Jahre coronabedingter Messeabstinenz gezeigt haben.
Umso verwunderlicher ist es, dass sich die Finanzverwaltung zu dieser Rechtsfrage in ihrem o.g. jüngst veröffentlichten Erlass nicht äußert. Zwar wird hier auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur sogenannten Messedurchführungsgesellschaft verwiesen (Urteil vom 25.10.2016, Az. I R 57/15), jene Entscheidung ist aber gerade nicht 1:1 auf den Messeaussteller übertragbar.
Handlungsempfehlung
Vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Hinzurechnung von Messeaufwendungen sollte in Erwägung gezogen werden, Einspruch gegen den entsprechenden Gewerbesteuerbescheid einzulegen. Dabei dürfte es insbesondere am Steuerpflichtigen liegen, zu argumentieren, dass die Ausstellung auf der jeweiligen Messe gerade nicht essenziell für den Betrieb des Steuerpflichtigen ist.
René Feldgen
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und
geschäftsführender Gesellschafter DORNBACH GmbH,
Köln/Bergisch Gladbach