Pensionszusage: Erfordernis der Erdienbarkeit auch bei Entgeltumwandlungen?

Eine Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit entsprechenden Pensionsrückstellungen wird steuerlich nur anerkannt, wenn die Pension noch erdient werden kann. Dies wird von der BFH-Rechtsprechung verneint, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits das 60. Lebensjahr überschritten hat. Doch gilt das auch dann, wenn sich der Begünstigte bereiterklärt hat, die Pensionszusage selbst im Wege der Entgeltumwandlung zu finanzieren? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil zu beschäftigen.

Im Urteilsfall hatte die X-GmbH kurz nach ihrer Gründung ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer A eine Pensionszusage erteilt. Dieser war zum damaligen Zeitpunkt 60 Jahre und vier Monate alt. Die Pensionszusage sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von drei Prozent jährlich finanziert werden. Außerdem sah sie eine Altersleistung ab Vollendung des 71. Lebensjahres vor.

Das Finanzamt erkannte die Pensionszusage nicht an und behandelte die zugeführten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen. Denn die Pension könne nicht mehr erdient werden, da A im Zeitpunkt der Pensionszusage das 60. Lebensjahr bereits vollendet habe.

Das FG war anderer Auffassung und hat der Klage stattgegeben. Danach enthält die Pensionszusage eindeutige Angaben zur Höhe der in Aussicht gestellten zukünftigen Leistungen.

Die steuerliche Anerkennung der Zusage scheitert demnach auch nicht an der fehlenden Erdienbarkeit. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden. In einem derartigen Fall hat nämlich der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und ist durch diese wirtschaftlich nicht belastet.

Aus diesem Grunde sind auch weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der X-GmbH noch die fehlende Probezeit für die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage von Bedeutung.

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