Zum Insolvenzschutz einer Betriebsrente zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch den Pensionssicherungsverein hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Urteil vom 25.2.2025 geäußert.
Im Urteilsfall war X ab Anfang 1992 für die B-GmbH tätig, ab Anfang 1993 als GmbH-Geschäftsführer. In dem Geschäftsführeranstellungsvertrag sagte ihm die GmbH ein Ruhegeld zu. Dieses sollte er erhalten nach Eintritt in den Ruhestand bzw. nachdem das Angestelltenverhältnis mindestens fünf Jahre Bestand hatte und er dauernd arbeitsunfähig würde ohne Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge. Er erhält dann 60 Prozent derjenigen Bezüge an Gehalt und Tantieme, die X in den drei letzten Jahren vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogen hatte.
X war an der Gesellschaft zunächst mit 2 Prozent und später mit 4 Prozent, bei seinem Ausscheiden mit 5 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt.
Nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Jahr 2018 verlangte X unter Berufung auf die Regelung im Geschäftsführeranstellungsvertrag die Zahlung eines monatlichen Ruhegehalts von 10.722 Euro. Hierzu wurde die GmbH verurteilt, die inzwischen Insolvenz angemeldet hatte.
X hat wegen der Insolvenz der B-GmbH gegen den Träger der Insolvenzsicherung, den Pensionssicherungsverein, die Zahlung des Ruhegehalts gemäß Nr. 7 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) eingeklagt, und zwar in Höhe von rund 473.000 Euro zuzüglich Zinsen.
Das Landgericht Köln und das OLG haben die Klage abgewiesen.
Das OLG hat folgende Voraussetzungen für einen erfolgreichen Anspruch gegen den Pensionssicherungsverein gefordert:
Zum einen muss die Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen erfolgen. Dies ist nur der Fall bei GmbH-Gesellschaftern, die mit weniger als 10 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt sind. Diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt.
Darüber hinaus muss aber die Pensionszusage gerade „aus Anlass der Tätigkeit für das Unternehmen“ erfolgt sein. Insoweit muss, was das OLG Köln noch einmal betont, zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und der Gewährung der Altersversorgung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Es darf sich nicht um verkappten Unternehmerlohn handeln, für den kein Insolvenzschutz eingreift. Es darf sich auch nicht um eine Zusage handeln, die z.B. aus verwandtschaftlichen, ehelichen oder freundschaftlichen Gründen heraus erfolgte.
Schließlich muss die zugesagte Versorgung nach Art und Höhe auch bei fremden Kräften wirtschaftlich vernünftig und üblich sein.
Hierfür ist – so das OLG Köln – der klagende Versorgungsberechtigte darlegungs- und beweispflichtig.
An der vorgenannten Verknüpfung der Pensionszusage mit der Tätigkeit für das Unternehmen fehlte es vorliegend nach Auffassung des OLG Köln. Die Zusage war bereits zu Beginn der Geschäftsführertätigkeit (1993) erfolgt, also ohne Berücksichtigung einer entsprechenden Betriebstreue. Das OLG Köln hat daher die erforderliche betriebliche Veranlassung verneint.
