Pensionszusage (2)

Vorteile einer auf Entgeltumwandlung basierenden Versorgungszusage

Für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage an einen mehrheitlich an der GmbH beteiligten GmbH Geschäftsführer fordern Finanzverwaltung und BFH eine Reihe von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Unter anderem muss die Pensionszusage noch erdienbar sein. Das setzt voraus, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer noch nicht das 60. Lebensjahr überschritten hat. Ferner muss eine Probezeit von zwei bis drei Jahren eingehalten werden, in der der Geschäftsführer seine Qualifikation und Leistungsfähigkeit beweisen muss. Ist die Erdienbarkeit nicht gesichert oder wurde die Zusage unmittelbar oder kurze Zeit nach Abschluss des Dienstvertrags erteilt, entspricht sie nicht dem, was mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbart worden wäre. Die Folge: Die Pensionsrückstellungen sind verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), weil keine fremdübliche Pensionszusage vorliegt.

Ungültigkeit der Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Erdienbarkeit und der Fremdüblichkeit sind nach einem BFH-Urteil vom 19.11.2025 allerdings dann unbeachtlich, wenn die Versorgungszusage

  • ausschließlich durch Umwandlung von Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers finanziert wird und
  • nicht mit einer Risiko- oder Kostensteigerung für die GmbH verbunden ist.

Im Zeitpunkt der Zusage darf für die Gesellschaft kein signifikantes Risiko bestehen, dass sie die Pensionsansprüche mitfinanzieren muss. Andernfalls ist der mit der Pensionszusage verbundene Aufwand in voller Höhe als vGA zu behandeln.

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