Pensionsverpflichtung, Übertragung

BFH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az. XI R 24/21


Gewinnmindernde Rücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen statt Sofortversteuerung

(BFH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az. XI R 24/21)

– Der Fall:

Klägerin ist eine GmbH. Diese übernahm in 2014 einen neuen Mitarbeiter als Arbeitnehmer. Gleichzeitig übernahm die Klägerin die Versorgungszusage, die dem Arbeitnehmer von dem früheren Unternehmen erteilt worden war. Im Gegenzug dazu erhielt die Klägerin entsprechende Vermögenswerte (Lebensversicherung, Forderungen). Die übertragenen Vermögenswerte überstiegen den bilanzierten Teilwert der Pensionsverpflichtung um rund 77.000 Euro. Für diesen Übertragungsgewinn in Höhe von rund 77.000 Euro bildete die Klägerin eine Rücklage gemäß § 5 Abs. 7 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) und löste diese in den folgenden Streitjahren auf.

Im Zuge einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Rücklagenbildung unzulässig gewesen sei und erhöhte den Gewinn entsprechend. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

– Das Urteil und die Konsequenzen:

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