FG, Münster, Urteil vom 18. Juni 2025, Az. 3 K 569/23 F
Zur Werterhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage
(FG Münster, Urteil vom 18. Juni 2025, Az. 3 K 569/23 F)
– Der Fall:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erhöhung der Rückstellung für Pensionsverpflichtungen, die für die Klägerin (Ex-Ehefrau) wegen einer Scheidungsfolgenvereinbarung bei der H-Kommanditgesellschaft (KG) gebildet wurde, zu korrespondierenden steuerpflichtigen Erträgen bei der Klägerin führt. Herr G ist Komplementär der KG. Gegenüber der Gesellschaft hatte er einen Pensionsanspruch aus einer Pensionszusage vom 7.9.2010 erworben. Die Klägerin selbst war zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin der KG.
Im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 26.10.2016 kamen G und die Klägerin dahingehend überein, dass sie im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts von G bei der KG ein Anrecht auf reine Altersversorgung in Höhe von 7.000 Euro monatlich nach Maßgabe der Pensionszusage vom 7.9.2010, bezogen auf den 31.3.2015, erhalten sollte. Die KG stimmte dieser Regelung zu. Das Scheidungsurteil wurde am 20.12.2016 rechtskräftig. Die Pensionszusage für die Klägerin wurde zum 1.1.2017 mit einem Wert von 597.517 Euro als Rückstellung in der Gesamthandsbilanz der KG und für die Klägerin als Aktivposten in einer Sonderbilanz erfasst. Für die erstmalige Aktivierung wurde der Klägerin kein Sondergewinn zugewiesen. Laut versicherungsmathematischem Gutachten belief sich der Teilwert dieser Pensionszusage zum 31.12.2017 auf 635.414 Euro.
Das Finanzamt (FA) behandelte die Wertsteigerung der Pension in Höhe von (635.414 – 597.517 =) 37.897 Euro als Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen. Das FA erfasste die Klägerin als Gesellschafterin („Sonstiger Mitunternehmer mit Haftungsbeschränkung“ laut § 15a Abs. 5 Einkommensteuergesetz ‒ EStG). Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Klägerin wandte sich dagegen mit der Begründung, es handele sich um keinen realisierten Zufluss und sie müsse sonst steuerpflichtige Gewinne ohne Liquidität versteuern.
– Das Urteil:
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Klägerin sei im Rahmen der internen Teilung der Pensionsverpflichtung wie ihr geschiedener Ehemann zu behandeln. Gemäß § 3 Nr. 55a EStG würden Leistungen fiktiv derselben Einkunftsart zugeordnet wie beim Ausgleichsverpflichteten. Damit gelte sie steuerlich wie eine Mitunternehmerin. Während die erstmalige Aktivierung steuerfrei bleibe, seien Wertsteigerungen als gewerbliche Einkünfte zu erfassen. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH (Az. IV R 12/25) entscheiden wird.
– Konsequenzen
Nach Auffassung des FG hat das FA zu Recht die Werterhöhung der Pensionszusage in Höhe von 37.897 Euro als nicht steuerbefreiten Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen der Klägerin erfasst. Ihr ist auch kein (korrespondierender) anteiliger handelsrechtlicher Gesamthandsverlust zuzuweisen. Die Erhöhung der Pensionszusage unterliegt nicht der Steuerbefreiung von § 3 Nr. 55a Satz 1 und 2 EStG. Damit kann auch ein geschiedener Ehepartner Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen selbst wenn er nie Gesellschafter der Gesellschaft war. Nach Auffassung des FG ist die Besteuerung der Werterhöhung ohne Liquiditätszufluss nicht verfassungswidrig.
Durch die Werterhöhung der Pensionszusage im Jahr 2017 hat die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz EStG erzielt. Gemäß § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG gehören die Leistungen aus Anrechten einer internen Teilung nach § 10 Versorgungsausgleichsgesetz bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte. Gemäß § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG werden die erhaltenen Leistungen im Einzelfall fiktiv derselben Einkunftsart zugerechnet wie beim Ausgleichsverpflichteten. Die ausgleichsberechtigte Person erlangt bezüglich des neu begründeten Anrechts die gleiche Rechtsstellung wie der Ausgleichsverpflichtete und wird so besteuert, wie das Anrecht bei der ausgleichspflichtigen Person zu besteuern wäre.
(!) Nach Auffassung des FG ist dem Steuerrecht kein Grundsatz immanent, dass die Besteuerung stets an den Zufluss von Liquidität geknüpft ist.
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