Organschaft

BFH, Urteil vom 27. November 2024, Az. I R 23/21


Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft als Organträgerin

(BFH, Urteil vom 27. November 2024, Az. I R 23/21)

– Der Fall:

Die Klägerin ist eine GmbH. Deren Alleingesellschafterin war die X-KG. Zwischen beiden Gesellschaften bestand ein Ergebnisabführungsvertrag. Die Klägerin ging in ihrer Steuererklärung für das Streitjahr davon aus, dass zwischen ihr und der X-KG als Organträgerin eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestanden hat. Dem folgte das Finanzamt nicht, da die X-KG im Streitjahr (neben der Geschäftsleitungstätigkeit) keine weitere gewerbliche Tätigkeit aufgenommen hatte, und setzte auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens eine Körperschaftsteuerlast fest. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

– Das Urteil:

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Er führte aus, dass nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auch eine Personengesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland Organträger sein kann, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 ausübt. Die gewerbliche Tätigkeit muss von der Personengesellschaft selbst ausgeübt werden, sie muss aber nicht schon zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen.

Eine solche gewerbliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. So hat der BFH bereits in früheren Urteilen zu § 14 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG entschieden, dass allein die Tätigkeit als geschäftsleitende Holding für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft genügt.

Im Streitfall war aber die geschäftsleitende Tätigkeit einer Personengesellschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG zu beurteilen. Hier fordert das Gesetz eine eigene gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz. Die Finanzverwaltung stellt an diese gewerbliche Tätigkeit zusätzliche Anforderungen und fordert neben der Geschäftsleitung in der Holding eine weitere, eigene gewerbliche Tätigkeit (BMF-Schreiben vom 10. November 2005, Az. IV B 7 – S 2770 – 24/05, Rn. 18).

Dem folgte der BFH nicht und dehnte seine Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG auch auf Satz 2 aus.

– Die Konsequenzen:

In § 14 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 KStG genügen für die Annahme einer körperschaftsrechtlichen Organschaft, dass der Organträger als geschäftsleitende Holding tätig ist. Eine darüberhinausgehende, weitere gewerbliche Tätigkeit ist nicht erforderlich.

Der BFH ließ offen, ob eine geschäftsleitende Holding zwingend die Beteiligung an mindestens zwei Tochtergesellschaften voraussetzt. Dies war im Streitfall nicht entscheidungserheblich, da die X-KG über zwei Tochtergesellschafen verfügte und hier in Bezug auf beide Tochtergesellschaften als geschäftsleitende Holding tätig war.

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