Wann eine Organschaft steuerlich anerkannt wird, kann das herrschende Unternehmen (der Organträger) seinen Gewinn oder Verlust mit dem Ergebnis der Tochtergesellschaft (der Organgesellschaft) verrechnen (§ 14 ff. KStG). Allerdings ist Voraussetzung, dass die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags an den Organträger abführen muss. Darauf hat das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil vom 5.7.2022 hingewiesen.
Im Urteilsfall war die Y-KG Alleingesellschafterin der X-GmbH. Zwischen beiden Gesellschaften bestand ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Danach verpflichtete sich die X- mbH zur Abführung ihres gesamten Gewinns an die Y-KG. Zudem wurde später zwischen der Y-KG und der X-GmbH ein Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft abgeschlossen. Die Y-KG wurde darin mit 10 Prozent am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der X-GmbH beteiligt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft. Der dagegen gerichtete Einspruch der X-GmbH hatte keinen Erfolg.
Das FG wies die Klage mit folgender Begründung zurück:
Eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, kann nicht Organgesellschaft sein, weil sie nicht ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführen kann und andernfalls ihr Gewinn nach Belieben zwischen ihr, dem Organträger und dem stillen Gesellschafter aufgeteilt werden könnte, und zwar je nach der – frei im Rahmen der Angemessenheit – zu vereinbarenden Höhe der Beteiligung des Stillen.
Somit sind die Voraussetzungen zur Abführung des „ganzen Gewinns“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG nicht erfüllt, wenn an der Organgesellschaft ein außerhalb der Organschaft stehender, atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist. Mangels des Vorliegens einer Organschaft sind die gleichwohl vorgenommenen Ergebnisabführungen als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.