Eine körperschaftsteuerliche Organschaft liegt auch dann vor, wenn eine Personengesellschaft als Organträger eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob eine geschäftsleitende Holding-Gesellschaft gewerblich tätig ist.
Im Urteilsfall war eine GmbH Klägerin. Alleingesellschafterin der GmbH war die X-KG. Zwischen beiden Gesellschaften bestand ein Ergebnisabführungsvertrag. Die Klägerin ging in ihrer Steuererklärung für das Streitjahr davon aus, dass zwischen ihr und der X-KG als Organträger eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestanden hat. Dem folgte das Finanzamt nicht, da die X-KG im Streitjahr (neben der Geschäftsleitungstätigkeit) keine weitere gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hatte, und setzte auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens der GmbH Körperschaftsteuer fest. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.
Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Er führte aus, dass nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auch eine Personengesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland Organträger sein kann, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 KStG ausübt. Die gewerbliche Tätigkeit muss von der Personengesellschaft selbst ausgeübt werden, sie muss aber nicht schon zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen.
Eine solche gewerbliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. So hat der BFH bereits in früheren Urteilen zu § 14 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG entschieden, dass allein die Tätigkeit als geschäftsleitende Holding für eine körperschaftsteuerliche Organschaft genügt.
