Organschaft: Auswirkungen einer atypisch stillen Beteiligung an der Organgesellschaft

BFH, Urteil vom 11. Dezember 2024, Az. I R 17/21


Auswirkungen einer atypisch stillen Beteiligung an der Organgesellschaft

(BFH, Urteil vom 11. Dezember 2024, Az. I R 17/21)

– Der Fall:

Streitig ist, ob zwischen der Klägerin als Organträgerin und ihren diversen Tochtergesellschaften eine körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Organschaft bestanden hat.

Zwischen der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften bestanden Ergebnisabführungsverträge. Sowohl die Klägerin als auch die Tochtergesellschaften unterhielten einige selbstständige Niederlassungen, für die jeweils ein eigenes Buchwerk geführt wurde. Die Besonderheit des Falls bestand darin, dass an einigen Niederlassungen (wichtig: nicht am gesamten Unternehmen) sowohl bei der Klägerin als auch bei den Tochtergesellschaften atypisch stille Beteiligungen bestanden.

In dem während der Betriebsprüfung veröffentlichten Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 20. August 2015 schrieb dieser den Finanzbehörden hinsichtlich von Organschaften vor, dass „eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, weder Organgesellschaft noch Organträgerin sein kann“. Dem folgend lehnte das Finanzamt das Vorliegen einer Organschaft ab. Die Klage blieb erfolglos.

– Das Urteil:

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die Revision als zum Teil begründet an und wies zur weiteren Sachverhaltsermittlung den Fall an das Finanzgericht zurück. Streitig war, ob entsprechend dem vorgenannten BMF-Schreiben das Vorhandensein atypisch stiller Beteiligungen die Anwendung der organschaftlichen Rechtsfolgen ausschließt. Hierbei unterschied der BFH wie folgt.

Körperschaftssteuerrechtliche Organschaft – Atypisch stille Beteiligung bei den Tochtergesellschaften

Der BFH wies auf das Urteil vom 11. Dezember 2024 (Az. I R 33/22) hin, in dem er entschieden hatte, dass eine atypisch stille Beteiligung an den Tochtergesellschaften der Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft nicht entgegensteht. So erfordert § 14 Körperschaftsteuergesetz (KStG), dass der handelsrechtliche Jahresüberschuss als „ganzer Gewinn“ an den Organträger abgeführt wird. Die Gewinnanteile des atypisch stillen Gesellschafters werden handelsrechtlich als Aufwand berücksichtigt. Der sich daraus ergebene Jahresüberschuss wird dann „als Ganzes“ an den Organträger abgeführt.

Die Besonderheit im Streitfall bestand darin, dass nicht an der Organgesellschaft als Ganzes, sondern an einzelnen Niederlassungen eine atypisch stille Beteiligung bestanden hat. Für diesen Fall gilt die vorgenannte Rechtsprechung „erst recht“.

Atypisch stille Beteiligung an Organträgerin

Der BFH wies darauf hin, dass die Frage der atypisch stillen Beteiligung an der Organträgerin bisher nicht entschieden ist. Der Streitfall wies die Besonderheit auf, dass die atypisch stillen Beteiligungen nicht am gesamten Unternehmen der Organträgerin, sondern an einzelnen Niederlassungen bestanden. Diesen Sonderfall sah der BFH als organschaftlich unkritisch an. Grund war, dass es keine (einzige) Mitunternehmerschaft am gesamten Unternehmen gab, die dann selbst als Organträgerin anzusehen wäre, sondern eine Vielzahl von atypisch stillen Gesellschaften an den Niederlassungen. Damit existierten auch sogenannte „freie“ Unternehmensbereiche, eben frei von atypisch stillen Beteiligungen. Dieser Umstand führt dazu, dass allein der Kapitalgesellschaft als Inhaberin des Handelsgewerbes die Gewinnabführungen der Tochtergesellschaften zustehen und eben nicht (anteilsmäßig) den atypisch stillen Beteiligungen. Damit wird der „ganze Gewinn“ an den Organträger abgeführt.

Gewerbesteuerliche Organschaft

Hinsichtlich der gewerbesteuerlichen Organschaft führte der BFH aus, dass die organschaftlichen Rechtsfolgen insoweit verdrängt werden, als die Organträgerin mitunternehmerische Einkünfte (hier in Form einer atypisch stillen Gesellschaft) erzielt. Auch hier spielte allerdings die Besonderheit des Streitfalls eine Rolle, dass sich die atypisch stille Beteiligung nicht auf das gesamte Unternehmen der Organträgerin bezogen hat. Durch die Beschränkung auf einzelne Niederlassungen werden diese gewerbesteuerlich als getrennte Gewerbebetriebe beurteilt. Für eine Verdrängung der organschaftlichen Rechtsfolge ist dann hinsichtlich der freien Gewerbebetriebe kein Raum.

– Die Konsequenzen:

Die Frage, welche Konsequenz eine atypisch stille Beteiligung auf Organschaften hat, ist umstritten. Das BMF hat sich festgelegt, dass eine atypisch stille Beteiligung die Regeln der Organschaft verdrängt. Der BFH differenziert:

  • Atypisch stille Beteiligungen an Tochtergesellschaften sind für die körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Organschaft unschädlich.
  • Eine atypisch stille Beteiligung an der Organträgerin ist für den Sonderfall der atypisch stillen Beteiligungen lediglich an Teilbereichen für die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft unschädlich.
  • Eine atypisch stille Beteiligung an der Organträgerin ist gewerbesteuerrechtlich schädlich. Soweit diese atypisch stillen Beteiligungen lediglich an einzelnen Geschäftsbereichen bestehen, sind die davon nicht betroffenen Geschäftsbereiche als einzelne Unternehmen anzusehen und für die gewerbesteuerrechtliche Organschaft unschädlich.

Im vorliegenden Fall kam die Besonderheit hinzu, dass die Nichtanerkennung einer Organschaft als sonstige Bezüge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei der Organträgerin führt. Diese ist zwar gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt gemäß Satz 2 aber nur dann, wenn die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben: Im Streitfall sind die Gewinnausschüttungen bei den Tochtergesellschaften jedoch gewinnmindernd (in der Annahme einer Organschaft) berücksichtigt worden. Diese betreffenden Steuerfestsetzungen waren im Streitfall bestandskräftig, so dass die Steuerfreiheit der vGA nicht vorlag.

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