OLG Celle, Urteil vom 9.7.2025, Az. 9 U 64/24
Der Fall
In der Gesellschafterversammlung der Y GmbH ist die Abberufung der Gesellschafter-Geschäftsführerin K sowie eine Änderung der Geschäftsanschrift beschlossen worden.
Der Gesellschafterversammlung war eine nicht beschlussfähige erste Gesellschafterversammlung vorausgegangen, zu welcher mit einfachem und rechtzeitig abgesandtem Brief eingeladen worden ist, welcher K nicht erreicht hat.
Hierzu ist im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung “schriftlich” zu erfolgen hat. Über die Art und Weise der Übermittlung der Einberufung ist nichts geregelt.
Entgegen vorhergehender Ladung zur Gesellschafterversammlung per E-Mail ist zu der Folgeversammlung formell ordnungsgemäß wiederum mit einfachem Brief eingeladen worden. K hat gegen die Y GmbH eine Beschlussnichtigkeitsklage erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zunächst einmal hat das OLG festgestellt, dass zu der ersten Gesellschafterversammlung formell ordnungsgemäß geladen worden ist.
Das OLG hat die Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach die Einberufung von Gesellschafterversammlungen “schriftlich” zu erfolgen habe, unter Beachtung des § 126 Bürgerliches Gesetzbuch so ausgelegt, dass die Einladung schriftlich zu erfolgen hat und für eine Einhaltung der Schriftform die Übersendung eines eigenhändig unterschriebenen einfachen Briefs ausreicht.
Aufgrund der vom Gesetz abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag ergäbe es keinen Sinn, wenn die Übermittlung des Schreibens per Einschreiben erfolgen müsste, wie es das Gesetz vorschreibt.
Unerheblich ist – so das OLG – dass die Einladung die Gesellschafterin nicht erreicht hat. Die Zugangsregeln des § 130 Bürgerliches Gesetzbuch gelten für die Einladung zu Gesellschafterversammlungen auch dann nicht, wenn ein Einladungsschreiben zulässigerweise mit einfacher Post versandt worden ist.
Die Frage der Rechtzeitigkeit einer Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung stellt einen rein innergesellschaftlichen Verfahrensakt dar.
Es geht gerade nicht darum, die Folgen einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung gegen den Gesellschafter gelten zu lassen (so grundsätzlich bereits BGH, Urteil vom 30.3.1987, Az. II ZR 180/86).
Daraus ist abzuleiten, dass die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung dann rechtzeitig erfolgt ist, wenn die Einladungsschreiben rechtzeitig versandt worden sind, was allerdings die versendende Gesellschafft zu beweisen hat.
Da die Ladung zur Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß erfolgt war, konnte auch zu einer sogenannten Folgeversammlung geladen werden.
Auch wenn vorangegangene Ladungen längere Zeit per E-Mail erfolgt sind, ist es nicht treuwidrig, die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung nachfolgend per Briefpost vorzunehmen. Insoweit gilt vorrangig die gesellschaftsvertragliche Regelung.
Konsequenzen
Für die Versendung der Einladung zu einer Gesellschafterversammlung ist die gesellschaftsvertragliche Regelung maßgeblich.
Fehlt es an einer solchen, sind Einladungen zu einer Gesellschafterversammlung der GmbH laut gesetzlicher Vorschrift mit Einschreiben zu versenden.
Insoweit sollten die Gesellschaftsverträge überprüft und abweichende Möglichkeiten zur Einladung geschaffen werden, die im Übrigen auch den heutigen Gewohnheiten entsprechen.
Sieht der Gesellschaftsvertrag eine erforderliche schriftliche Einladung vor, kann diese Einladung auch mit einfacher Post versandt werden.
Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist maßgeblich die rechtzeitige Absendung. Unerheblich ist, wenn ein Einladungsschreiben bei einem Gesellschafter nicht eingeht.
Die Einladung wird nicht erst mit dem Zugang beim Gesellschafter wirksam, da es sich bei der Ladung nicht um die Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung handelt.
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