In seiner Mammutsitzung vom 25.6.2021 hat der Bundesrat den Weg für Familien-Personengesellschaften freigemacht, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen zu können wie Kapitalgesellschaften. Damit kann die Gesamtsteuerbelastung bei entsprechender Thesaurierung erheblich reduziert werden.
Mittelständische Familienunternehmen sind oftmals als Personengesellschaft typischerweise in der Rechtsform der GmbH & Co. KG organisiert. Aus Sicht des Steuerrechts unterliegen diese Gesellschaften „nur“ der Gewerbesteuer. Der Gewinn der Familiengesellschaft wird zudem auf Ebene der „Familiengesellschafter“ unter Anrechnung eines Teils der von der Personengesellschaft gezahlten Gewerbesteuer der Einkommensteuer (ESt) unterworfen. Nicht selten schlägt sogar der sogenannte Reichensteuersatz von 45% zu. Im Thesaurierungsfall weist die Familien-Personengesellschaft insoweit einen deutlichen Steuernachteil im Vergleich zur Kapitalgesellschaft auf, bei welcher je nach gewerbesteuerlichem Hebesatz der hebeberechtigten Gemeinde im Thesaurierungsfall mit einer Gesamtsteuerbelastung von ca. 32% auszugehen ist.
Bisheriger Ansatz des Gesetzgebers zur Vermeidung des steuerlichen Ungleichgewichts gescheitert
Unter anderem als Reaktion auf das vorbezeichnete steuerliche Ungleichgewicht hat der Gesetzgeber mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 die sogenannte Thesaurierungsbesteuerung in § 34a EStG eingeführt. Die mit „Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne“ überschriebene Norm wurde seitdem mehrfach überarbeitet und – wie soll es auch anders sein – zunehmend komplexer. Zudem kann durch diese Vorschrift auch nur eine theoretische Gleichstellung der Personengesellschaft mit der Kapitalgesellschaft erreicht werden. Ferner unterliegt diese Vorschrift diversen strengen Restriktionen, die im Ergebnis dazu geführt haben, dass die Vorschrift nur äußerst zögerlich in der Praxis angewendet wird.
Optionsmodell für Familien-Personengesellschaften
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts wird u.a. Familien-Personengesellschaften nun erstmals die Möglichkeit eingeräumt, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen zu können wie Kapitalgesellschaften. Vereinfacht gesprochen stellt die in § 1a Körperschaftsteuergesetz verankerte Option einen fiktiven Formwechsel der „Familien-Personengesellschaft“ in eine „Familienkapitalgesellschaft“ dar.
Trotz der zu erwartenden niedrigeren Gesamtsteuerbelastung will die antragsgebundene Option dennoch wohl überlegt sein. Vielfach bestehen familieninterne Leistungsbeziehungen zwischen der „Familien-Personengesellschaft“ und den jeweiligen Familienmitgliedern, für die sodann das „strengere“ Körperschaftsteuerrecht zu beachten ist, insbesondere das Recht der sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung eine Rolle spielen kann. Auch sind entsprechende Auswirkungen auf etwaig vorhandenes positives wie auch negatives Sonderbetriebsvermögen zu beachten. Im Übrigen gilt es sich auch einmal mit der „berühmten Rolle rückwärts“ auseinanderzusetzen, sprich, was passiert steuerlich eigentlich, wenn die Familienmitglieder wieder zurück in das jahrzehntelang geübte Besteuerungsmodell der Personengesellschaft zurückkehren wollen.
Der Autor René Feldgen ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter der DORNBACH GmbH Köln/Bergisch Gladbach.