OLG Brandenburg, Urteil vom 5.3.2025, Az. 7 U 134/23
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei rechtsgrundloser Zahlung an sich selbst
Der Fall:
Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH. Der Beklagte war deren alleiniger Geschäftsführer. Er hat in den vorherigen Jahren Zahlungen in erheblicher Höhe an sich selbst veranlasst. Der Beklagte hat zu seiner Verteidigung einen Darlehensvertrag als Rechtsgrundlage für die Zahlungen vorgelegt. Der Kläger hat den Darlehensvertrag als Fälschung zurückgewiesen.
Das Landgericht hat der Klageforderung nur teilweise entsprochen.
Das Urteil:
Das Oberlandesgericht (OLG) sah die Berufung als begründet an und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung aller entnommenen Beträge. Als Anspruchsgrundlage stützte sich das OLG auf § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz (GmbHG). Nach Ansicht des OLG hat der Beklagte als Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§ 43 Abs. 1 GmbHG) missachtet, indem er rechtsgrundlose Zahlungen in dieser Höhe an sich veranlasst hat.
Das OLG führte aus, dass der Kläger beweisbelastet ist für das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten und den Eintritt des Schadens. Das tatbestandsrelevante Verhalten lag in der Überweisung des Klagebetrags an sich selbst, der Schaden in der dadurch eingetretenen Vermögensminderung der Klägerin (Beweis durch Kontoauszug). Hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit genügte es dem OLG, dass der Kläger behauptete, die Überweisung sei rechtsgrundlos erfolgt.
Der in Anspruch genommene Geschäftsführer muss in diesem Fall darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sein Verhalten nicht pflichtwidrig gewesen ist, er also den Sorgfaltspflichten des § 43 Abs. 1 GmbHG genügt hat. Er muss also nachweisen, dass die Überweisung mit Rechtsgrund geschehen ist, d.h. ein Darlehensvertrag bestanden hat.
Nach erfolgter Beweisaufnahme kam das OLG zu dem Ergebnis, dass es von dem Abschluss eines Darlehensvertrags nicht überzeugt sei. Ein solches Beweisergebnis, ein sogenannter non liquet, geht zulasten des für die Rechtmäßigkeit (= Zahlung aufgrund Darlehensvertrag) darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. Demzufolge wurde dieser zur Rückzahlung verurteilt.
Konsequenzen:
Interessant ist im Streitfall die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. So muss der Kläger ein pflichtwidriges Verhalten darlegen und gegebenenfalls beweisen. Er ist zunächst beweisbelastet für die Tathandlung. Diese bestand im Streitfall aus der Überweisung, welche pflichtwidrig gewesen sein muss.
Für die Pflichtwidrigkeit genügt dem OLG allein der Vortrag (= die Behauptung), dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Damit wechselt die Darlegungs- und Beweislast zum Beklagten: Der Beklagte muss dann nachweisen, dass ein solcher Rechtsgrund (= gültiger Darlehensvertrag) vorgelegen hat.
Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist günstig für die GmbH bzw. ihren Insolvenzverwalter und wäre anders zu beurteilen als bei der ebenfalls in Frage kommenden Anspruchsgrundlage des § 812 Bürgerliches Gesetzbuch. Auch hier erfolgt ein Rückforderungsanspruch bei Zahlung „ohne Rechtsgrund“.
Allerdings muss in diesem Fall der Kläger beweisen, dass kein Rechtsgrund vorgelegen hat. Eine unklare Beweislage geht hier zulasten des Klägers. Unterschiedlich ausgestaltet sind allerdings die Verjährungsfristen: Der Anspruch aus § 43 GmbHG verjährt gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren seit Entstehung, und zwar kenntnisunabhängig. Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs unterliegt der Regelverjährung des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (drei Jahre) und beginnt erst ab Kenntnis der Entstehung des Anspruchs.
Sie suchen fundierte Informationen rund um das Thema GmbH?
Unsere GmbH-Datenbank hilft Ihnen, zu allen GmbH-relevanten Themenbereichen passende Aufsätze, Urteile und Rechtsinformationen einfach, schnell und bequem zu finden.
Nutzen Sie die Möglichkeit, jederzeit umfassend informiert zu sein – besuchen Sie unsere GmbH-Datenbank.
