Notgeschäftsführer: Voraussetzung für die Bestellung

Juristischer Paragraph

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02. 2025, Az. 7 W 1/25


Dringender Fall ist es dann, wenn Gesellschafter sich nicht einigen können

Der Fall:

An einer GmbH sind die beiden Beschwerdeführer zu je 50 Prozent als Gesellschafter beteiligt. Der einzige Geschäftsführer und Mitgesellschafter hatte im Februar 2024 sein Amt als Geschäftsführer wegen unüberwindbarer Differenzen der beiden Gesellschafter niedergelegt und war aus der Gesellschaft ausgeschieden.

In einer für April 2024 einberufenen Gesellschafterversammlung konnte ein neuer Geschäftsführer nicht bestellt werden, da diese nicht beschlussfähig gewesen ist. Ein Gesellschafter hatte sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Vollmacht allerdings nur in Kopie und nicht wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen im Original vorlegen konnte.

Daraufhin beantragte der zweite Gesellschafter die Bestellung eines Notgeschäftsführers analog § 29 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die Beschwerde.


Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es wies darauf hin, dass ein Notgeschäftsführer analog § 29 BGB nur dann vom Amtsgericht bestellt werden kann, wenn ein dringender Fall gegeben ist. Dieser liegt nur dann vor, wenn die Gesellschafterversammlung nicht in der Lage ist, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen.

Daran fehlte es im vorliegenden Fall, da die Bestellung lediglich aus formellen Gründen gescheitert war und die Bestellung in der nächsten Gesellschafterversammlung bei Vorlage einer Originalvollmacht beschlossen werden konnte. Es war im Streitfall nicht konkret dargetan und aus den Akten ersichtlich, dass sich die Gesellschafter nicht auf einen neuen Geschäftsführer verständigen konnten.

Konsequenzen:

Gerade in Gesellschaften, die keinen beherrschenden Gesellschafter haben, ist die Beschlussfassung mitunter schwierig. Im vorliegenden Fall betraf es die Bestellung eines notwendigen Geschäftsführers. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 29 BGB sei, Differenzen zwischen verschiedenen Gesellschaftern zu entscheiden.

Ein dringender Fall liegt nur dann vor, wenn die Gesellschafter nicht in der Lage sind, sich auf einen neuen Geschäftsführer zu einigen. Dies muss allerdings dargelegt werden, dass verschiedene Versuche nicht zu einem Erfolg geführt haben. Allein die Absage der Gesellschafterversammlung aufgrund formeller Mängel genügt nicht.

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