KG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2024, Az. 22 W 25/24 (nicht rechtskräftig)
Keine Gleichwertigkeit der Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht mit deutscher Beglaubigung mittels Videokonferenz
(KG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2024, Az. 22 W 25/24)
– Der Fall:
Der Geschäftsführer einer GmbH meldete am 4. Oktober 2023 die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft zur Eintragung beim zuständigen Amtsgericht in Berlin an. Bei dem eingereichten Dokument handelte es sich um eine von einem Notar mit Amtssitz in Österreich im Online-Verfahren erstellte Urkunde, die neben der handschriftlichen Unterzeichnung vom Geschäftsführer auch elektronisch signiert wurde und einen diesbezüglichen Beglaubigungsvermerk des Notars ausweist. Das Amtsgericht hat am 15. März 2024 die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, dass eine im Ausland vorgenommene Beglaubigung im Online-Verfahren nur dann anerkannt werden könne, wenn das Verfahren dem § 40a und § 16a Abs. 1 Beurkundungsgesetz (BeurkG) gleichstünde, was im Falle einer nach österreichischem Recht vorgenommenen Online-Beglaubigung nicht der Fall sei. Gegen den Beschluss hat der Geschäftsführer am 15. April 2024 Beschwerde eingelegt.
