Zum 01.12.2021 ist das PKoFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes) in Kraft getreten. Es bringt umfangreiche Neuregelungen zur Behandlung von Pfändungsschutzkonten, sogenannter P-Konten. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
1. Anspruch auf Umwandlung jedes Zahlungskontos in ein P-Konto
Jeder, also auch Personen, die von Vollstreckungsmaßnahmen bedroht sind, haben Anspruch auf Nutzung eines Kontos für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Neu ist, dass jede natürliche Person jederzeit die Umwandlung eines bei einem Kreditinstitut geführten Zahlungskontos in ein P-Konto verlangen kann, und zwar auch, wenn das Konto zuvor im Soll geführt wurde. Über ein sogenanntes Zwei-Konten-Modell bleibt der Negativsaldo auf einem separaten Konto zurück. Ebenfalls ist auf Verlangen des Kontoinhabers jederzeit die Rückumwandlung in ein „normales“ Konto möglich. Dies ist insbesondere nach der Beendigung eines Insolvenzverfahrens mit Erteilung der Restschuldbefreiung von Bedeutung, wenn der Schuldner wieder uneingeschränkt über sein Vermögen verfügen kann.
2. Individueller Freibetrag durch Bescheinigung geeigneter Stellen für das P-Konto hinterlegt
Auf jedem P-Konto besteht automatisch Pfändungsschutz für den Basisfreibetrag. Dieser liegt aktuell bei EUR 1259,99. Zusätzlich können etwa Schuldnerberatungsstellen oder auch Rechtsanwälte einen darüberhinausgehenden individuellen Freibetrag des Schuldners bescheinigen, der sich nach den Unterhaltspflichten richtet. Auf Basis dieser Bescheinigung räumt die Bank den individuellen Freibetrag auf dem Konto ein, es bedarf dann keiner weiteren gerichtlichen Entscheidung auf Antrag des Schuldners. Nur der den individuellen Freibetrag übersteigende Wert unterliegt weiterhin einer Pfändung. Die Bescheinigungen haben zukünftig eine Gültigkeit von zwei Jahren, wenn nicht Anhaltspunkte dafür sprechen, dass aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die deklarierten Freigrenzen nicht mehr korrekt sind. Die Pfändungsfreigrenzen werden überdies zukünftig jährlich und nicht mehr – wie bisher – alle zwei Jahre angepasst.
3. Neuregelung ermöglicht die Bildung von Rücklagen
Bisher war das Kontoguthaben nur für einen weiteren Monat nach Zahlungseingang pfändungsgeschützt auf dem P-Konto. Danach wurden diese Beträge der Pfändung unterworfen. Damit war es den Kontoinhabern nicht möglich, zu sparen oder Rücklagen auf dem Konto zu bilden. Durch die gesetzlichen Neuregelungen können nicht verbrauchte Guthaben in den darauffolgenden drei Kalendermonaten nun zusätzlich zum geschützten Guthaben auf dem Konto belassen werden. Parallel gilt das „First in – First out-Prinzip“, das heißt jede Verfügung wird zunächst auf das älteste übertragene Guthaben angerechnet und verbraucht dieses.
4. Praxistaugliche Regelungen zukünftig auch für Nachzahlungen
In der Vergangenheit führten Nachzahlungen zum Beispiel auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie etwa Sozialleistungen oder Renten, die häufig mit zeitlichem Versatz und dann in einer Summe gezahlt wurden, zum Überschreiten des individuell eingerichteten Freibetrages. Bisher musste der Schuldner dann eine gerichtliche Freigabeentscheidung erwirken, um eine Pfändung zu verhindern. Nun hat der Gesetzgeber klargestellt, dass gesetzlich unpfändbare Leistungen durch eine Bescheinigung der jeweils auszahlenden Sozialkasse als solche deklariert werden müssen, die dann dem Kreditinstitut für die Verfügung über die Beträge vorgelegt werden kann.
5. Neuregelung bei Gemeinschaftskonten
Bislang hat die Führung eines Gemeinschaftskontos – etwa von Ehepartnern – zu Schwierigkeiten geführt, wenn eine Pfändung auf einem gemeinsamen Konto einging und die Inhaber über das Kontoguthaben verfügen wollten. Der Gesetzgeber schaffte nun Abhilfe – zunächst durch ein Auszahlungsverbot: Nach Eingang der Pfändung ist das Kreditinstitut verpflichtet, für einen Monat keine Auszahlungen an den Pfändungsgläubiger vorzunehmen, um den Kontoinhabern die Möglichkeit zu geben, das Guthaben zu schützen. Nur wenn ein Kontoinhaber dies verlangt, wird das Gemeinschaftskonto in Einzelkonten – gegebenenfalls in Form eines P-Kontos – umgewandelt. Hinsichtlich des von der Pfändung getroffenen Kontoinhabers bleibt die Pfändung dann auf dem neuen Konto bestehen.
Marion Gutheil ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Insolvenzrecht und Mediatorin. Sie leitet den Düsseldorfer Standort der MÖNIG Wirtschaftskanzlei.