VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 2024, Az. 2 S 1297/24
Zur Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Gewerbesteuerschulden
(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 2024, Az. 2 S 1297/24)
– Der Fall und das Urteil:
Der Kläger war Geschäftsführer der Y-Stahl-GmbH, die einen Gewerbebetrieb in Form einer Eisenbinderei unterhielt. Anlässlich einer Steuerprüfung wurde gegen den Kläger neben weiteren Steuern auch ein Strafverfahren wegen Verdachts der Hinterziehung von Gewerbesteuern für die Jahre 2010 bis 2013 zugunsten der Y-Stahl-GmbH eingeleitet. Es schloss sich ein strafgerichtliches Verfahren mit einer Vielzahl von belastenden Feststellungen gegen den Kläger vor einem Amtsgericht und Landgericht an. Letztinstanzlich wurde er rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Nach Auswertung der Prüfungsberichte ergaben sich u.a. offene Gewerbesteuerforderungen. Nachdem die Vollstreckung gegen die Y-Stahl-GmbH diesbezüglich erfolglos geblieben war, erließ das Finanzamt gegenüber dem Kläger als ehemaligem Geschäftsführer der Gesellschaft einen Haftungsbescheid in Höhe von rund 41.000 Euro. Sein Widerspruch gegen seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht (VG) hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hafte als alleiniger Geschäftsführer der Y-Stahl-GmbH für die Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft, da er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt habe. Einer Haftung des Klägers stehe insbesondere nicht entgegen, dass es zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung (2016) überhaupt nicht mehr möglich gewesen sei, noch Rücklagen für die Entrichtung der Gewerbesteuer zu bilden. Der Auffassung des VG ist auch die zweite Instanz gefolgt.
– Konsequenzen:
Grundsätzlich setzt eine Haftung nach den §§ 34 und 69 Abgabenordnung voraus, dass zwischen einer Pflichtverletzung und einem mit dem Haftungsanspruch geltend gemachten Schaden eine adäquate Kausalität besteht. Dieser Kausalzusammenhang ist dann nicht gegeben, wenn der Steuerausfall als Vermögensschaden des Fiskus mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens des Steuerpflichtigen unabhängig davon eingetreten ist, ob Steueranmeldungen fristgerecht eingereicht und die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlichen hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind.
Die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters einer GmbH beschränken sich nicht nur darauf, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern vorhandenen Mittel anteilsmäßig zur Befriedigung des Steuergläubigers und der anderen Gläubiger einzusetzen, sondern er ist bereits vor Fälligkeit der Steuern ganz allgemein verpflichtet, die Mittel des Steuerschuldners so zu verwalten, dass dieser zur pünktlichen Tilgung auch der erst künftig fälligen Steuerschulden in der Lage ist.
Welche Anforderungen an die einem Geschäftsführer obliegende Mittelvorsorgepflicht zu stellen sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Von ihm ist aber jedenfalls zu verlangen, dass er vorausschauend plant und insbesondere in einer Krise finanzielle Mittel zur Entrichtung der geschuldeten Steuern bereithält. Vom Eintritt der Fälligkeit der Steuern ist diese Pflicht unabhängig.
Ein GmbH-Geschäftsführer verletzt seine ihm gegenüber dem Finanzamt obliegenden Pflichten deshalb dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außerstande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, deren Entstehung ihm bekannt ist, zu tilgen. Dies gilt insbesondere auch für Steuerforderungen, mit denen ein Geschäftsführer rechnen muss. Behauptet dieser trotz ausreichender Erträge im jeweiligen Steuerjahr, er habe die ihm obliegende Mittelvorsorgepflicht nicht verletzt, hat er detailliert und substantiiert vorzutragen (und ggf. zu belegen), aus welchen Gründen die Gesellschaft ungeachtet dessen nicht in der Lage gewesen ist, finanzielle Mittel zur Begleichung der bereits absehbaren künftigen Steuerschulden zurückzulegen.
Beachten Sie: Im Verwaltungsprozess können tatsächliche Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung (z.B. eines Amtsgerichts) verwertet werden. Ein VG kann sich solche Feststellungen dann zu eigen machen, wenn diese nach seiner Überzeugung zutreffend sind, es sei denn, dass die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen, die das VG nach den allgemeinen für eine Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann.
