Der gesetzliche Mindestlohn wird in diesem Jahr zweimal angehoben. Zum 1.7.2022 erfolgt die Erhöhung auf 10,45 Euro, ab 1.10.2022 erfolgt dann die nächste Erhöhung auf 12 Euro. Dieser Betrag soll für 15 Monate gelten. Über den nächsten Erhöhungsschritt zum 1.1.2024 soll dann wieder die unabhängige Mindestlohnkommission entscheiden.
Die Verdienstobergrenze für Minijobs soll ab 1.10.2022 von 450 auf 520 Euro steigen. Diese Obergrenze soll sich künftig an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren.
Im europäischen Vergleich liegt Deutschland damit im Mittelfeld. Während ein Arbeitnehmer in Bulgarien Anspruch auf mindestens 332 Euro pro Monat hat, sind es in Luxemburg 2.257 Euro. Selbst bei Berücksichtigung der Kaufkraftunterschiede beträgt die Differenz fast das Dreifache. Mehr als 1.500 Euro beträgt der Mindest-Monatslohn in sechs EU-Staaten: Frankreich (1.603 Euro), Deutschland (1.621 Euro), Belgien (1.658 Euro), Niederlande (1.725 Euro), Irland (1.775 Euro) und Luxemburg (2.257 Euro). Keinen Mindestlohn gibt es in Finnland, Schweden, Dänemark, Österreich, Italien und Zypern.
Von der Erhöhung des Mindestlohns profitieren vor allem die Beschäftigten in Dienstleistungsberufen wie z.B. Friseure, Angestellte im Einzelhandel, bei Wachdiensten oder im Gastgewerbe.
Für Beschäftigte in der Altenpflege sollen die Mindestlöhne für Hilfskräfte bis Ende 2023 schrittweise von 12 auf 14,15 Euro steigen, für qualifizierte Hilfskräfte von 12,50 auf 15,25 Euro und für Pflegefachkräfte von 15 auf 18,25 Euro.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat inzwischen einen Referentenentwurf vorgelegt. Für Beschäftigte soll sich eine Entlastung beim Übergang vom Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ergeben, um Fehlanreize zu verringern. Mit der Neuregelung soll jedoch der Arbeitgeberbeitrag im unteren Übergangsbereich erhöht und gleitend von dann 28 Prozent auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von in der Regel 19,975 Prozent abgeschmolzen werden.