Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2025, Az. B 12 BA 8/24 R
Der Fall:
A und B waren bei der X-GmbH zunächst in Vollzeit beschäftigt. Ihnen wurde jeweils ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt.
Da sie eine weitere Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnahmen, wurden sie von der X-GmbH nur noch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung angestellt.
Sie erhielten bei einer Beschäftigung von monatlich 28 bzw. 32 Stunden ein Bruttoentgelt in Höhe von 280 Euro bzw. 480 Euro. Das ihnen zustehende Bruttogehalt wurde vereinbarungsgemäß ausschließlich durch die Überlassung des jeweiligen Firmenfahrzeugs erbracht und hierauf die Versicherungsbeiträge abgeführt.
Der Träger der Sozialversicherung hat für die Zeit von drei Jahren Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von 4.337 Euro nachgefordert. Seiner Meinung nach konnten die Sachleistungen nicht auf den geschuldeten Mindestlohn angerechnet werden. Gegen den entsprechenden Bescheid hat die X-GmbH Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht dagegen der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Das Urteil:
Das Bundessozialgericht (BSG) hat der Revision stattgegeben und hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben. Nach Auffassung des BSG sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig, sodass die Versicherung zu Recht die Beiträge und Umlagen nachgefordert hat.
Bemessung nach dem Entstehungsprinzip
Die Beiträge und Umlagen sind nach dem Entstehungsprinzip zu bemessen, also auf der Grundlage des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts. Es kommt daher nicht darauf an, von wem und in welcher Höhe der Entgeltanspruch erfüllt wird.
Im Falle der Entlohnung in Höhe des Mindestlohnanspruchs entsteht nach § 20 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch tritt.
Wenn die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung nicht in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns erfolgt, hat der Arbeitnehmer von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags.
Daraus hat das BSG abgeleitet, dass der gesetzliche Mindestlohnanspruch sozialversicherungsrechtlich nicht durch die vertraglich verabredete Überlassung der Firmenwagen erfüllt werden konnte. Die Gewährung von Sachleistungen kann nicht den gesetzlichen Mindestlohnanspruch im Sinne des Beitragsrechts der Sozialversicherung erfüllen.
Dies ergibt sich – so das BSG – sowohl aus § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 MiLoG, wo ein Anspruch auf “Zahlung” eines Arbeitsentgelts“ begründet wird, als auch aus § 107 Gewerbeordnung, wonach die Vereinbarung von Sachbezügen nur “als Teil des Arbeitsentgelts” zulässig ist, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Das geschuldete Arbeitsentgelt kann daher nicht durch einen Sachbezug ersetzt werden.
Schließlich folgt das Ergebnis auch aus § 28g Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch. Nach dieser Regelung kann der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf den von diesem zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.
Da die X-GmbH Beiträge und Umlagen auf den A und B zustehenden Mindestlohn bislang nicht (vollständig) gezahlt hat, besteht der Anspruch fort. Der Anspruch nach dem MiLoG tritt eigenständig neben den Anspruch aus dem Arbeitsvertrag.
Konsequenzen:
Wenn Sie mit Teilzeitbeschäftigten oder geringfügig entlohnten Mitarbeitern einen Anstellungsvertrag abschließen, muss immer ein Lohn unter Beachtung des MiLoG vereinbart und ausgezahlt werden.
Eine Verrechnung des Mindestlohnanspruchs mit Sachleistungen, z.B. durch die Überlassung eines auch privat zu nutzenden Pkw, ist gesetzlich nicht zulässig. Durch die Gewährung solcher Sachleistungen wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt.
Wenn Sie auf die gewählte Sachleistung Sozialabgaben abgeführt haben, besteht gleichwohl ein weiterer Anspruch auf Beitragsleistungen auf der Basis des vereinbarten Mindestlohns fort.
Es kann allenfalls geprüft werden, ob Sie gegen die begünstigten Arbeitnehmer arbeitsrechtlich die Rückabwicklung der Sachleistung nach den Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen können.
Wichtiger Hinweis
Der Sozialversicherungsträger hat aber in jedem Fall einen Anspruch auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf der Berechnungsgrundlage des zu zahlenden Mindestlohns.
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