Meldepflicht und Abgaben: „Stolperfalle“ Künstlersozialkasse

Wenn Sie im letzten Jahr einen selbstständigen Künstler oder Publizisten beauftragt und für die erbrachte Leistung ein Honorar von mehr als 450 Euro gezahlt haben, kann das eine künstlersozialversicherungspflichtige Abgabe zur Folge haben.

Was macht die Künstlersozialkasse?

Über die Künstlersozialkasse (KSK) werden selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherung in eine eigene gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. In die Kasse zahlen zum einen die Mitglieder selbst ein, zum anderen aber auch deren Auftraggeber. Seit dem 1. Januar 2025 ist die KSK mit Sitz in Wilhelmshaven an die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Knappschaft Bahn See angegliedert.

Wer ist ein Künstler?

Aufgrund der Vielfalt von künstlerischen Gestaltungsformen gibt es keine genauen Definitionen für Personengruppen, die in der KSK aufgenommen werden. Häufig reicht hierfür schon eine sehr geringe, freie schöpferische Leistung aus. Wichtig ist nur, dass die Personen diese Tätigkeit dauerhaft und nicht nur vorübergehend ausüben. Klassischerweise zählen dazu Werbe- und PR-Agenturen, selbstständige Autoren und Schriftsteller, Verlage, Theater-Ensembles, Musikgruppen, Fernsehschaffende usw.

Wer ist zur Künstlersozialabgabe verpflichtet?

Prinzipiell muss jedes Unternehmen, das Werbung in eigener Sache bzw. in irgendeiner Form Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Geschäft oder Produkt betreibt, Abgaben leisten. Auch die Gestaltung einer Homepage oder eines Online-Shops können darunter fallen, wenn der Künstler eine Einzelperson ist und nicht ein Unternehmen mit sozialversicherungspflichtigen Angestellten mit der Umsetzung beauftragt wird. Der Gesetzgeber hat eine Generalklausel definiert, nach der auch Unternehmen abgabepflichtig sind, die Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, um mit der geschaffenen Leistung Einnahmen zu erzielen. Dabei kann es sich z.B. um Produktinformationen wie einen Angebotsflyer oder regelmäßige musikalische Veranstaltungen zur Unterhaltung von Gästen in einem Gastronomiebetrieb handeln. Wird dieselbe Band hingegen für eine private Geburtstagsfeier engagiert, entfällt die Abgabepflicht, da es sich dabei nicht um eine kommerzielle Veranstaltung handelt.

Fristen, Leistungen und Höhe der Abgaben

Abgabepflichtige Entgelte für Künstler und Publizisten aus dem Jahr 2024 mussten der KSK bis Ende März 2025 gemeldet werden – generell müssen die gezahlten Nettoentgelte eines Jahres immer bis zum 31. März des Folgejahres gemeldet werden. Neben dem Künstlerhonorar zählen auch weitere Aufwendungen des Künstlers wie Telefon-, Personal- oder Materialkosten zu den meldepflichtigen Entgelten. Die Höhe des Abgabesatzes beträgt – wie auch schon in den Jahren 2023 und 2024 – 5 Prozent. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die nachfolgende Regelung wirksam werden: Liegt die an einen Künstler und/oder Publizisten gezahlte Honorarsumme im Kalenderjahr 2024 unter 450 Euro, besteht keine Abgabepflicht an die KSK. Für 2025 wurde diese Freigrenze auf 700 Euro und ab 2026 auf 1.000 Euro angehoben.

Es gibt mehr Abgabepflichtige, als man vermutet

Eine Abgabepflicht besteht auch dann, wenn der Beauftragte einen ständigen Wohnsitz im Ausland hat oder gar nicht bei der KSK versichert ist. Die Zahlungen an die KSK werden übrigens auch im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung überwacht und Aufzeichnungen über gezahlte Entgelte sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sollte die Abgabepflicht nachträglich festgestellt werden, können ggf. hohe Nachzahlungen fällig werden. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungs- oder Meldepflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Wenn Sie Fragen zur Abgabepflicht an die KSK haben oder sich nicht sicher sind, ob Sie eine Meldung vornehmen müssen, wenden Sie sich gerne an unseren Steuerberater und PMPG-Partner Mirco Heidrich.

Mirco Heidrich

PMPG Steuerberatungsgesellschaft PartmbB
Gustav-Heinemann-Ufer 72c
50968 Köln

Ansprechpartner:
Mirco Heidrich
Tel.: 0221 292136-0
E-Mail: mirco.heidrich@pmpg.de

Weitere Informationen unter: www.pmpg.de

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