Die Bundesregierung hat zum Jahreswechsel 2020/2021 eine Reihe von neuen Gesetzen beschlossen, die sich u.a. auch auf den Lohnsteuerabzug ab 1.1.2021 auswirken. Im Mittelpunkt steht das Jahressteuergesetz 2020, mit dem EU-Vorgaben und die Ergebnisse der aktuellen Finanzrechtsprechung umgesetzt wurden. Von den lohnsteuerlichen Verbesserungen profitieren auch GmbH-Geschäftsführer.
Verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden
Ein Geschäftsführer kann die Geschäfte seiner GmbH als (fremdbestimmter) Arbeitnehmer oder als deren Gesellschafter- Geschäftsführer führen. Die notwendige Abgrenzung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz – EStG) und aus Kapitalvermögen (verdeckte Gewinnausschüttungen – vGA, § 20 EStG) zwingt zu einer detaillierten Vertragsgestaltung. Neben der Angemessenheit der Gesamtbezüge des GmbH-Geschäftsführers ist zu beachten, dass alle Vergütungen und geldwerten Vorteile aufgrund einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung von der GmbH gezahlt werden, um eine vGA zu vermeiden.
Grundsätzlich gelten die lohnsteuerlichen Regelungen für Arbeitnehmer auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer – mit wenigen Ausnahmen, wie z.B. der Zahlung von steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Um jeden Anschein einer vGA zu vermeiden, sollte bereits im Dienstvertrag des Gesellschafter- Geschäftsführers ausdrücklich geregelt sein, dass die Gesellschaft ihm die gleichen Arbeitgeberleistungen gewähren kann, wie das (Einkommensteuer-) Gesetz sie für die Arbeitnehmer der GmbH vorsieht. Fehlt eine derartige ausdrückliche Regelung im Dienstvertrag des Geschäftsführers, reicht auch ein Gesellschafterbeschluss, wonach die Gesellschaft ihrem Geschäftsführer die entsprechende Arbeitgeberleistung gewährt. Bei Gehaltserhöhungen, Pensionszusagen oder -erhöhungen, Gestellung eines teureren Dienstwagens oder ähnlichen Ausstattungskomponenten, die nicht allen Arbeitnehmern gewährt werden, ist ein Gesellschafterbeschluss vor Gewährung der Leistung unabdingbar, wenn eine vGA vermieden werden soll.
Höherer steuerfreier Auslagenersatz für das Aufladen eines Elektro-Firmenwagens ab 2021
Überlässt die GmbH ihrem Geschäftsführer ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der GmbH-Geschäftsführer die Stromkosten für das private Aufladen des Dienstfahrzeugs ganz oder teilweise selbst, handelt es sich bei der Arbeitgebererstattung der vom Geschäftsführer selbst getragenen Stromkosten um einen steuerfreien Auslagenersatz. Um diesen Auslagenersatz zu vereinfachen, hatte die Finanzverwaltung für den Zeitraum bis 31.12.2020 bereits monatliche Pauschalen zugelassen.
Die Finanzverwaltung hebt mit dem BMF-Schreiben vom 29.9.2020 (Az. IV C 5 – S-2334/19/10009 :004) für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 die steuerfreien monatlichen Pauschalen für das elektrische Aufladen eines Elektro Firmenwagen im Privathaushalt des Geschäftsführers wie folgt an:
a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber,
- 30 € (bisher: 20 €) im Monat für Elektrofahrzeuge und
- 15 € (bisher: 10 €) im Monat für Hybridelektrofahrzeuge.
b) ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
- 70 € (bisher: 50 €) im Monat für Elektrofahrzeuge und
- 35 € (bisher: 25 €) im Monat für Hybridelektrofahrzeuge.
Als zusätzliche Lademöglichkeit der GmbH gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung der GmbH (nicht eines mit der GmbH verbundenen Unternehmens). Ist keine zusätzliche Lademöglichkeit bei der GmbH selbst vorhanden, sind die höheren Pauschalen nach dem Buchstaben b steuerfrei ersetzbar.
Steuerfreie Überlassung von betrieblichen Fahrrädern und E-Bikes
Der geldwerte Vorteil für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Geschäftsführergehalt zur privaten Nutzung überlassene Fahrräder und E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, wird durch § 3 Nr. 37 EStG ausdrücklich lohnsteuerfrei gestellt. Die Lohnsteuerfreiheit war zunächst auf vor dem 1.1.2022 endende Lohnzahlungszeiträume befristet; die Steuerfreiheit wurde jedoch bis zum 31.12.2030 verlängert.
Hinweis: Weiterhin hat die GmbH die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern und E-Bikes an den Geschäftsführer zulasten der GmbH mit dem Pauschalsteuersatz von 25% zu besteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG).
Erhöhung der Entfernungspauschale
Der GmbH-Geschäftsführer kann für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel eine Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen. Bis 31.12.2020 beträgt die Entfernungspauschale 0,30 € je vollem Entfernungskilometer. Die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale ist anzusetzen, wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurückgelegt wird z.B.
- mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw,
- mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
- mit einem Motorrad, Motorroller, Moped oder Fahrrad,
- zu Fuß oder
- als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft.
Leistet die GmbH an ihren Geschäftsführer Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Privat-Pkw so ist diese Arbeitgebererstattung steuerpflichtig. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15% in Höhe der Entfernungspauschale je vollen Entfernungskilometer ist aber möglich. Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaprogramms 2030 im Steuerrecht kommt es ab 1.1.2021 zu einer Erhöhung der Entfernungspauschale. Zur Entlastung der Fernpendler wird ab 1.1.2021 die Entfernungspauschale ab dem 21. km um 5 Cent auf 0,35 € erhöht.
Hintergrund ist, dass die Entfernungspauschale seit dem Jahr 2004 nicht mehr vom Gesetzgeber angehoben wurde. Sie bildet nicht mehr die wirklichen Kosten der Pendler ab. Gleichzeitig legen immer mehr Menschen immer weitere Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurück.
Beispiel:
Ein GmbH-Geschäftsführer fährt im Jahr 2021 an 120 Tagen 40 km zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Für das Jahr 2021 ergibt sich folgende Entfernungspauschale:
120 Tage x 20 km
(einfache Fahrt) x 0,30 € = 720 €
120 Tage x 20 km
(einfache Fahrt) x 0,35 € = 840 €
Insgesamt ergibt sich eine Entfernungspauschale von 1.560 €
Ab dem 1.1.2024 wird die Entfernungspauschale in einem zweiten Schritt erneut angehoben. Dann können befristet bis zum 31.12.2026 ab dem 21. Entfernungskilometer pro vollem Entfernungskilometer 0,38 € abgesetzt werden.
Vorübergehende Einführung einer Homeoffice-Pauschale GmbH-Geschäftsführer, die aufgrund der Corona-Pandemie gezwungen sind, von zu Hause aus zu arbeiten, profitieren von der Einführung einer Homeoffice-Pauschale. Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz eines GmbH-Geschäftsführers nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann er einen pauschalen Betrag von 5 € für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine Tätigkeit für die GmbH ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt und wird in den Jahren 2020 und 2021 gewährt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG). Durch die Homeoffice-Pauschale, die in den Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 € (sogenannte Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a EStG) eingerechnet wird, soll für die Jahre 2020 und 2021 eine unbürokratische steuerliche Absetzbarkeit der Heimarbeit ermöglicht werden.
Zu beachten ist, dass für die Homeoffice-Tage abzugsfähige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen. Auch dies soll die Homeoffice-Pauschale auffangen. Das heißt, wird an einem Kalendertag eine Fahrt zur Arbeitsstätte durchgeführt, kann für diesen Tag die Tagespauschale von 5 € nicht geltend gemacht werden, sondern nur die abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Beispiel:
Ein GmbH-Geschäftsführer fährt gewöhnlich jeden Tag 30 km zur Arbeit. Er hat im Jahr 2020 insgesamt an 200 Tagen nach Abzug von Urlaubs- und Krankheitstagen gearbeitet. Aufgrund der Corona-Pandemie hat er im Jahr 2020 an 70 Tagen im Homeoffice gearbeitet.
Entfernungspauschale:
(200 – 70 Tage =)
130 Tage x 30 km x 0,30 € = 1.170 €
Homeoffice-Pauschale:
70 Tage x 5 € = 350 €
Werbungskosten insgesamt: 1.520 €
Der GmbH-Geschäftsführer kann die Homeoffice-Pauschale ausschließlich im Rahmen seiner ESt-Erklärung geltend machen. Eine steuerfreie Erstattung durch die GmbH ist nicht möglich.
Geringerer geldwerter Vorteil für reine Elektro-Dienstfahrzeuge
Die steuerliche Bewertung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung von reinen Elektro-Dienstfahrzeugen hat sich durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz geändert. Bei der Dienstwagenbesteuerung wurde die Kaufpreisgrenze für die 0,25%-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission von bisher 40.000 € auf 60.000 € angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG). Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden. Die neue Bewertungsmethode kann bereits ab 1.1.2020 angewendet werden.
Der reduzierte Bewertungsansatz mit lediglich 0,25% gilt auch für die Überlassung von E-Scootern und schnellen E-Bikes (S-Pedelecs), die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge gelten.
Der Autor Axel-Friedrich Foerster verantwortet den Bereich Lohnsteuer in der Personalabteilung eines Unternehmens und ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Lohnsteuerrecht.