Neben der Lohnsteuer-Außenprüfung, bei der es sich in der Regel um turnusmäßige Anschlussprüfungen der GmbH im zeitlichen Abstand von vier Jahren handelt, steht der Finanzverwaltung auch die Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g Einkommensteuergesetz (EStG) als zusätzliches Prüfinstrument zur Verfügung. Die Lohnsteuer-Nachschau dient insbesondere dazu, Schwarzarbeit zu erkennen und Scheinarbeitsverhältnisse aufzudecken. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung lohnsteuerlich relevanter Sachverhalte. Eine Lohnsteuer-Nachschau kommt bei GmbHs in Betracht.
- bei Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit,
- zur Feststellung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmereigenschaft,
- zur Feststellung der Anzahl der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer,
- zur Ermittlung, ob eine Person selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig ist sowie
- zur Prüfung der steuerlichen Behandlung von Minijobs.
Im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau dürfen – während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten – die hiermit beauftragten Amtsträger des Finanzamts ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räume der GmbH betreten. Die GmbH hat der Prüfbehörde auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und ggf. weitere Auskünfte zu erteilen (§ 42g Abs. 3 EStG). Die Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG stellt zwar eine Sonderprüfungsform dar, ein Durchsuchungsrecht durch die Außenprüfer begründet sie jedoch nicht.
Auf elektronische Daten der GmbH darf der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Außenprüfer nur dann zugreifen, wenn die GmbH zustimmt. Sollten jedoch Unterlagen ausschließlich in elektronischer Form geführt werden, muss die GmbH diese unverzüglich ausdrucken und dem Amtsträger zur Verfügung stellen.
