Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit

Drei Personen, eine Frau und zwei Männer, stehen vor einem großen Fenster. Ihr Blick richtet sich nach draußen. Im Vordergrund ist ein Schreibtisch zu sehen.

Der Streitfall

Der Antragsteller begehrte die Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit. Die GmbH schulde dem Land Schleswig-Holstein Abgaben in Höhe von 30.874 Euro.

Die Gesellschaft sei vermögenslos und übe keine gewerbliche Tätigkeit mehr aus. Die Steuerfahndungsstelle hatte am Ort des Firmensitzes am 11.12.2024 weder deren Geschäftsführer noch den Grundstücksbesitzer angetroffen.

Es waren mehrere Briefkästen für Firmen vorhanden gewesen, darunter jedoch keiner für die betroffene GmbH. Diese hatte auch keinen Online-Auftritt.

Die Steuerfahndungsstelle hatte am 14.2.2025 angeregt, die Steuernummer der GmbH zu begrenzen, da diese zu Betrugszwecken genutzt werden könnte.

Zurückweisung des Antrags auf Löschung

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Löschung zurückgewiesen. Die Löschung wegen Vermögenslosigkeit setze gesicherte Erkenntnisse vor. Hier stehe die Vermögenslosigkeit aber nicht zur Gewissheit fest.

Die Nichterreichbarkeit des Geschäftsführers stelle keinen Grund für eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit dar. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit seiner Entscheidung vom 12.1.2026 (Az. 2 Wx 75/25) die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.

Das Urteil

Zwar besteht ein Bedürfnis dafür, den Rechtsverkehr vor dem Abschluss von Geschäften mit solchen Gesellschaften zu schützen, die nicht für Dritte und Geschäftspartner erreichbar sind und dieses auch nicht sein wollen.

Dass eine solche Gesellschaft – wie für eine Löschung nach § 394 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erforderlich – zugleich über keinerlei Vermögenswerte (mehr) verfügt, ergibt sich hieraus aber noch nicht.

Annahme der Vermögenslosigkeit prüfen

Gemäß § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann eine GmbH, die vermögenslos ist, zwar auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden.

Diese Voraussetzungen waren hier aber nicht erfüllt. Wegen der schwerwiegenden Folgen der Löschung sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Vermögenslosigkeit sorgfältig zu prüfen.

Die Annahme von Vermögenslosigkeit kann nicht allein auf pauschale Angaben (zum Beispiel zu Steuerschulden) eines Geschäftsführers gestützt werden.

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