FG Niedersachsen, Urteil vom 3. April 2024, Az. 9 K 117/21
Zur Bestimmung der verkehrsgünstigsten Strecke für Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Familienwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte
(FG Niedersachsen, Urteil vom 3. April 2024, Az. 9 K 117/21)
– Der Fall:
Der Kläger nutzt für die Fahrt zur Arbeit eine längere Strecke (105 km) über die A 7 anstatt der kürzeren Strecke über die A 2 (74,8 km).
In den Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019 gaben die Kläger daher eine Streckenlänge von 105 km an. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich eine einfache Entfernung von 84 km, da die längere Strecke nicht offensichtlich verkehrsgünstiger sei. Aus der Kilometerdifferenz ergeben sich streitige Aufwendungen in Höhe von 1.391,50 Euro. Der gegen den Steuerbescheid eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
Im Klageverfahren begründen die Kläger die Wahl der längeren Wegstrecke mit zahlreichen verkehrsgünstigeren Umständen. Sie legen zudem drei Screenshots über die Fahrstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte laut Google Maps vor.
– Das Urteil:
Zu Recht hat das Finanzamt die Aufwendungen des Klägers für die Fahrten zwischen dem Familienwohnsitz und der ersten Tätigkeitsstätte nur auf Grundlage einer einfachen Entfernung von 84 km zum Werbungskostenabzug zugelassen, da die längere, vom Kläger tatsächlich benutzte Strecke nicht die offensichtlich verkehrsgünstigere Fahrstrecke ist.
Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Einkommensteuergesetz). Im Folgenden haben sich die Richter detailliert mit der früheren Rechtsprechung zur „verkehrsgünstigen Verbindung“ auseinandergesetzt. Die Weglänge, die Wegstrecke, Staugefahren und Stauzeiten, Ampelschaltung, Zeitersparnis etc. wurden eingehend untersucht.
Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die vom Kläger benutzte, längere Strecke über die A 7/A 39 verkehrsgünstiger ist als die kürzeste Strecke. Nach alledem konnte die Klage in diesem Punkt keinen Erfolg haben.
– Konsequenzen:
Das Urteil lässt sich wie folgt zusammenfassen.
Eine Straßenverbindung ist dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere, längere Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Offensichtlich verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch mal verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.
Die Indizwirkung der nicht feststellbaren regelmäßigen Fahrzeitverkürzung der längeren Strecke bzw. die im Regelfall sogar erhebliche Fahrzeitverkürzung der kürzeren Strecke bei normaler üblicher Verkehrslage überlagert im Rahmen der Gesamtbewertung mögliche Beeinträchtigungen durch Ampelschaltungen oder Innenstadtfahrten.
Krankheitsgründe können grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke sprechen. Die im Streitfall nicht weiter belegte erhöhte Unfallgefahr auf der kürzeren Fahrtstrecke sowie eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung steht einer Unzumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Kläger – wie im Streitfall in der mündlichen Verhandlung dargelegt – infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der streitbefangenen kürzeren Fahrtstrecke später tatsächlich nutzt.
