OLG Hamm, Urteil vom 1.12.2025, Az. 8 U 93/24
Der Fall
Die Parteien streiten über die Beendigung eines befristeten Geschäftsführervertrags. Die Beklagte ist eine GmbH, der Kläger war deren ehemaliger Geschäftsführer.
Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist eine Holding-GmbH, deren Gesellschafter die Stadt A ist. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten sieht vor, dass die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung durch die Stadt A vertreten werden.
Die Stadt A wiederum hatte eine schriftliche Vollmacht ausgestellt, worin der Stadtkämmerer B bevollmächtigt wurde, die Stadt A in der Gesellschafterversammlung zu vertreten. Zudem bestand bei der Beklagten ein Aufsichtsrat. Zu dessen Aufgaben gehörte die Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer.
Der Dienstvertrag des Klägers sah folgende Regelung vor: “Der Dienstvertrag beginnt am ……….. und wird auf fünf Jahre befristet. Eine nach dem Gesellschaftsrecht erfolgende und jederzeit mögliche Abberufung des Geschäftsführers aus seinem Amt gilt als Kündigung des Dienstvertrages gem. § 622 BGB zum nächstmöglichen Zeitpunkt.”
Im Juni 2018 fand eine Gesellschafterversammlung statt. Anschließend teilte der Aufsichtsratsvorsitzende dem Kläger mit, dass er als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen werde. Außerdem händigte er ihm einen Gesellschafterbeschluss der Beklagten – unterzeichnet von B – über die Abberufung aus. Dort heißt es: “Der Kläger wird mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abberufen.”
Dagegen wandte sich der Kläger und beantragte die Feststellung, dass die Kündigung des Geschäftsführervertrags unwirksam gewesen ist. Vor dem Landgericht hatte er teilweise Erfolg.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) stellte fest, dass der Geschäftsführervertrag infolge der Abberufung in Verbindung mit der Regelung der Kopplungsklausel im Geschäftsführervertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet worden ist.
- Der Abberufungsbeschluss vom Juni 2018 war wirksam. Er wurde in einer Gesellschafterversammlung gefasst. Die Stadt A war durch den Stadtdirektor B wirksam vertreten. Voraussetzung ist eine schriftliche Vollmacht gemäß § 47 Abs. 3 GmbH-Gesetz, die im Streitfall vorlag.
- Die formlose Mitteilung der Abberufung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden genügte. Denn trifft die Gesellschafterversammlung in Anwesenheit des Geschäftsführers die Entscheidung, den Geschäftsführer aus dem Amt abzuberufen, reicht diese Kenntniserlangung von der Abberufung aus.
Einem abberufenen Geschäftsführer, der bei der Abstimmung nicht anwesend war, muss der Gesellschafterbeschluss (lediglich) kundgegeben werden Dies ist hier geschehen. Die mündliche Mitteilung reichte aus.
Das Gericht stellte klar, dass es sich bei der “Kundgabe” nicht um eine rechtsgeschäftliche Vertretung handelte, die strengeren Vorgaben genügen müsste.
Eine gesonderte schriftliche Kündigungserklärung war deshalb nicht erforderlich, da die Kündigungsklausel als auflösende Bedingung im Geschäftsführervertrag benannt war. Die auflösende Bedingung ist mit Bekanntgabe der Abberufung eingetreten, eine zusätzliche Kündigungserklärung war nicht erforderlich. - Das Gericht stellte klar, dass es sich bei der “Kundgabe” nicht um eine rechtsgeschäftliche Vertretung handelte, die strengeren Vorgaben genügen müsste.
Eine gesonderte schriftliche Kündigungserklärung war deshalb nicht erforderlich, da die Kündigungsklausel als auflösende Bedingung im Geschäftsführervertrag benannt war. Die auflösende Bedingung ist mit Bekanntgabe der Abberufung eingetreten, eine zusätzliche Kündigungserklärung war nicht erforderlich. - Die Abberufung hat den Geschäftsführervertrag wegen der wirksamen Kopplungsklausel beendet. Die Parteien haben vereinbart, dass mit der Abberufung gleichzeitig der Geschäftsführervertrag einvernehmlich ordentlich gekündigt ist und nach Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) endet, ohne dass hierfür eine gesonderte Kündigungserklärung erforderlich ist. Dies ist wirksam:
Die Kopplungsklausel umgeht kein zwingendes Kündigungsrecht. Sie unterläuft insbesondere nicht die Kündigungsfrist des § 622 BGB, auf den die Klausel ausdrücklich Bezug nimmt.
Sie verstößt auch nicht gegen § 621 BGB, selbst wenn die Kündigungsfrist des § 621 Nr. 4 BGB im Ausnahmefall geringfügig länger gewesen wäre als die Kündigungsfrist des § 622 BGB. Der BGH (Urteil vom 29.5.1989, Az. II ZR 220/88) hatte entschieden, dass die Wahrung der Kündigungsfrist in § 622 BGB genügt.
Ein Verstoß gegen § 623 BGB scheidet aus, weil das Schriftformerfordernis nur für Arbeitnehmer gilt, nicht jedoch für die Beendigung des Geschäftsführervertrags.
Die Klausel ist auch nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, da Kopplungsklauseln durchaus üblich sind und man in den Verkehrskreisen mit dieser Klausel rechnen muss. Im Übrigen war die entsprechende Klausel mit einer entsprechenden Überschrift versehen.
Sie ist auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 BGB, da die Kopplungsklausel bei Abberufung nicht zur sofortigen unmittelbaren Beendigung des Geschäftsführervertrags führt, sondern erst nach Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist.
Konsequenzen
Entscheidend ist hier die Formulierung im Einzelfall. Diese Klausel im Streitfall wurde vom OLG als zulässig angesehen. Das OLG verweist auf eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 21.6.1999, Az. II ZR 27/98), in der der BGH die Formulierung, dass die Abberufung “als Kündigung des Anstellungsvertrags zum nächstmöglichen Zeitpunkt” gilt, als nicht ordnungsgemäß angesehen hatte.
Der Grund: Wegen der (zu) knappen Formulierung erfasste die beanstandete Kopplungsklausel laut BGH nur die außerordentliche Kündigung.
Die Kopplungsklausel kam deshalb nur zum Tragen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vorlag. Dies war im Streitfall aber anders, da hier ausdrücklich auf § 622 BGB und damit die ordentliche Kündigung Bezug genommen worden ist und damit die Kopplungsklausel auch diesen Fall abdeckt.
TIPP
Mit der heute vielfach verwendeten Kopplungsklausel in Geschäftsführer-Dienstverträgen nutzen die Gesellschafter ein Instrument, mit dem sie den Dienstvertrag mit einem Geschäftsführer zeitnah zu einem Abberufungsbeschluss auslaufen lassen können.
Die ordentliche Vertragskündigung erfolgt automatisch mit der Abberufung aus dem Amt. Das liegt auch nahe, denn das Geschäftsführergehalt benötigen die Gesellschafter nunmehr für die Vergütung des Nachfolgers im Amt.
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