Kommanditist, Verlustverrechnung

BFH, Urteil vom 16. Januar 2025, Az. IV R 11/22


Keine Gewinnhinzurechnung bei bestehender Außenhaftung eines Kommanditisten

(BFH, Urteil vom 16. Januar 2025, Az. IV R 11/22)

Der Fall und das Urteil:

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die ein Solarkraftwerk betreibt. Alleinige Kommanditistin war im Streitjahr die A-GmbH & Co. KG. Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme wurde im Streitjahr 2010 zweimal erhöht, wobei einmal auch eine entsprechende Einlage geleistet wurde. Im Streitjahr hat die Kommanditistin Entnahmen getätigt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass eine Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nur ausgeschlossen sei, soweit aufgrund der Entnahmen eine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung bestehe oder entstehe („Wiederaufleben der Haftung“). Hingegen war das Finanzgericht der Ansicht, dass die Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG auch ausgeschlossen ist, soweit mangels einer Eigenleistung eine (durchgehende) Haftung nach § 171 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) besteht („Bestehen einer Haftung aufgrund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme“).

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) kommt zu dem Ergebnis, dass für die Kommanditistin keine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG festzustellen ist, da die Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 sowohl ausgeschlossen sei, soweit aufgrund der Entnahmen eine nach § 15a Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht („Wiederaufleben der Haftung“) als auch, soweit eine (durchgehende) Haftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 171 Abs. 1 HGB generell besteht („Bestehen einer Haftung aufgrund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme“).

Die Konsequenzen:

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