Kleinunternehmer: Umsatzsteuerliche Änderungen seit dem 1. Januar 2025

Nach den Änderungen im Jahressteuergesetz 2024 kann die Kleinunternehmerregelung ab 2025 nicht nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die im Inland ansässig sind, sondern auch von Unternehmen im übrigen (EU-)Gemeinschaftsgebiet. Erforderlich ist jedoch immer, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Inland vorliegen. Wer die Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Land anwenden will, muss an einem besonderen Meldeverfahren teilnehmen. Zuständig für die Durchführung des Meldeverfahrens und die unionsrechtlich vorgeschriebene Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten ist das Bundeszentralamt für Steuern. Neben dieser zwingend erforderlichen Umsetzung wurde die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert.

Die Umsätze, die von inländischen Kleinunternehmern bewirkt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Ab dem 1. Januar 2025 ist Voraussetzung, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) nicht überschreitet und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) voraussichtlich nicht überschreiten wird (Prognosewert). Wird der untere inländische Grenzwert von 25.000 Euro im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht.

Anders als es bisher bei der 50.000-Euro-Grenze war, kommt es nunmehr bei dem neuen oberen inländischen Grenzwert von 100.000 Euro darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 100.000 Euro überschreitet. Wird der Grenzwert von 100.000 Euro überschritten, endet die weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung exakt zu diesem Zeitpunkt.

Beginnt eine GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ihre berufliche Tätigkeit, darf der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 Euro nicht überschreiten. Bereits ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist die Regelbesteuerung anzuwenden. Das heißt, dass bei Neugründungen mit dem Überschreiten des unteren inländischen Grenzwerts die Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar ist.

Außerdem wurden für Kleinunternehmer neue Vorschriften für vereinfachte Rechnungen eingeführt (nicht zu verwechseln mit Kleinbetragsrechnungen). Die dort genannten Mindestangaben wurden im Rahmen der Ausschussberatungen nochmals geringfügig angepasst, sodass ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nicht mehr erforderlich ist.

Besonders wichtig ist außerdem, dass Kleinunternehmer keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.

Hinweis: Ein einmal, ggf. auch konkludent, erklärter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, z.B. durch Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Jahreserklärung mit Berechnung der Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, bindet die Gesellschaft mindestens für fünf Kalenderjahre.

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