Dass die Möglichkeiten, sich gegen eine Kassennachschau zur Wehr zu setzen, recht begrenzt sind, musste der Kläger in dem dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hessen vom 6.3.2025 zugrunde liegenden Sachverhalt erfahren.
Der Fall: Der Kläger ist Inhaber eines Gewerbebetriebs. In diesem führte die Steuerfahndung eine Kassennachschau durch. Dabei wurde ein Zahlprotokoll Bargeldbestand gefertigt. Zudem wurde ein Aktenvermerk über die Durchführung der Kassennachschau erstellt.
Fünf Monate später legte der Kläger gegen die Kassennachschau vorsorglich Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Kassennachschau sei rechtswidrig gewesen. So habe es bereits an einem Prüfungsauftrag gefehlt. Der Fahnder sei eigenmächtig und ohne Genehmigung bzw. Auftrag tätig geworden. Deshalb bestehe ein Verwertungsverbot der aus der Kassennachschau resultierenden Erkenntnisse. Das Finanzamt wies den Einspruch als unzulässig zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage beim FG eingereicht.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab.
Anders als eine steuerliche Außenprüfung, deren Ankündigung durch eine Prüfungsanordnung (Verwaltungsakt nach § 196 Abgabenordnung) gesetzlich vorgesehen ist, bedarf eine Kassennachschau im Sinne des § 146b Abgabenordnung keiner Ankündigung und auch keiner dem Steuerpflichtigen bekanntzugebenden Anordnung. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine Kassennachschau dergestalt ausgestaltet, dass die betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten können, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.
Als speziell für Kassen geschaffenes abstraktes Aufsichtsverfahren stellt die Kassennachschau selbst schlichtes Verwaltungshandeln dar. Es liegt kein Verwaltungsakt vor, gegen den eine Klage eingereicht werden könnte. Der Steuerpflichtige kann allerdings anderweitig sein Rechtsschutzinteresse geltend machen. Denn die Verwertung der bei der Kassennachschau festgestellten Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, erfolgt im Steuerfestsetzungsverfahren. Sofern die zu beanstandenden Handlungen der Verwaltung keine Verwaltungsakte sind, ist folglich ein Rechtsschutz gegen die aufgrund der Kassennachschau erlassenen Steuerbescheide in den dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren gegeben. In diesen Verfahren ist dann auch über die etwaige Rechtswidrigkeit einer Kassennachschau und ein ggf. hieraus resultierendes Verwertungsverbot zu entscheiden.
