Jahresabschluss-Publizität

OLG Köln, Beschluss vom 19. April 2023, Az. 28 Wx 21/22


Keine Befreiung von der Offenlegungspflicht für eine GmbH & Co. KG

(OLG Köln, Beschluss vom 19. April 2023, Az. 28 Wx 21/22)

Der Fall:

Die X-GmbH & Co. KG hat ihre Rechnungsunterlagen für das Jahr 2017 nicht bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Aufgrund dessen hat das Bundesamt für Justiz zur Offenlegung aufgefordert und zugleich die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 Euro angedroht. Da die X-GmbH & Co. KG weiterhin keine Veröffentlichung vorgenommen hat, ist das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt worden. Hiergegen hat die X-GmbH & Co. KG erfolglos Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Bonn hat den Beschluss über die Ordnungsgeld Festsetzung aufgehoben.

Die Entscheidung und Konsequenzen:

[…]

Vorheriger Artikel

Verdeckte Gewinnausschüttung

Nächster Artikel

Die Künstlersozialabgabe 2025: Gesetzliche Grundlagen – Vermeidungsstrategien

You might be interested in …

Steuerfreier Sanierungsgewinn

Zur Antragstellung für steuerfreie Sanierungsgewinne als rückwirkendes Ereignis (BFH, Urteil vom 10. Oktoker 2024, Az. IV R 1/22) – Der Fall und das Urteil: An der Klägerin in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG […]

Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung

Zur Haftung eines (vorläufigen) Sachwalters als Verfügungsberechtigter gemäß § 35 AO (BFH, Urteil vom 20. Februar 2024, Az. VII R 16/21) – Der Fall und das Urteil: Der Kläger wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts […]