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Jahresabschluss: Kein Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Offenlegung

Das Bundesamt für Justiz teilt mit: „[Das Amt …] wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.“

Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten (GmbHs und Steuerberater) angemessen berücksichtigt werden.

Stand: 10.03.2022 14:32