Eine GmbH hat die Möglichkeit mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags ihre Steuerbelastung zu senken, ohne schon investieren zu müssen. Das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) ändert teilweise die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Investitionshilfe. Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 Prozent, im Betrieb genutzt werden. Nach dem JStG 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich.
Nicht mehr enthalten ist die im Referentenentwurf noch vorgesehene Änderung, wonach es künftig ausreichen sollte, wenn ein Wirtschaftsgut im maßgebenden Nutzungszeitraum zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Es bleibt daher bei dem Erfordernis der zumindest fast ausschließlich betrieblichen Nutzung (mindestens 90 Prozent). Allerdings werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 Prozent angehoben.
Für alle Einkunftsarten gilt künftig eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 150.000 Euro vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Investitionshilfe. Es kommt also nicht mehr auf die Art der Gewinnermittlung und auf die Höhe des Betriebsvermögens an.
Die Änderungen sind erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.