Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, ist die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Das BMF hat hierzu ausführlich mit Schreiben vom 15.6.2022 Stellung genommen. Unternehmen haben unabhängig von der Rechtsform die Möglichkeit, 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen, die für die nächsten drei Jahre geplant sind, gewinnmindernd abzuziehen. Es sind nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 Prozent, betrieblich genutzt werden. Die Vermietung eines Wirtschaftsguts (Nutzungsüberlassung gegen Entgelt) ist dem gleichgestellt. Dabei ist die betriebliche Nutzung funktional zu prüfen, sodass ein Wirtschaftsgut (z.B. Werkzeug) auch dann einer inländischen Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen sein kann, wenn es sich räumlich im Betrieb eines anderen befindet. Anhaltspunkt für die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts in einer inländischen Betriebsstätte des begünstigten Betriebs im Verbleibens- und Nutzungszeitraum ist regelmäßig die Erfassung im Bestandsverzeichnis (Anlagenverzeichnis), es sei denn,
- es handelt sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut oder
- um ein Wirtschaftsgut, das in einem Sammelposten erfasst wurde.
Soweit das Wirtschaftsgut vermietet wird, muss die Miete als Betriebseinnahme erfasst sein. Die Angemessenheit der Miete ist hierbei unbeachtlich (bei nicht fremdüblichen und unangemessenen Mieten sind die für verdeckte Gewinnausschüttungen geltenden Grundsätze anzuwenden).
Eine schädliche Verwendung liegt insbesondere dann vor, wenn das betreffende Wirtschaftsgut vor dem Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres aus dem begünstigten Betrieb ausscheidet, dort nicht mehr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt oder vermietet wird. Die außerbetriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts ist zeitraumbezogen und nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen. Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zwar zu mehr als 10 Prozent privat genutzt wird, die außerbetriebliche Nutzung aber bezogen auf den gesamten Nutzungszeitraum (von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung folgt) die 10 Prozent-Grenze nicht übersteigt.
Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung gelten auch dann als erfüllt, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Wirtschaftsguts unmittelbar auf einem nicht vom Willen des Steuerpflichtigen abhängigen Ereignis beruht, z.B. infolge
- des Ablaufs der Nutzungsdauer wegen wirtschaftlichen Verbrauchs,
- des Umtauschs wegen Mängel gegen ein anderes Wirtschaftsgut gleicher oder besserer Qualität oder
- höherer Gewalt oder behördlicher Eingriffe.
Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung werden insbesondere dann nicht mehr erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb des Verbleibens- und Nutzungszeitraums veräußert, entnommen, in einen anderen Betrieb, in eine ausländische Betriebsstätte oder in das Umlaufvermögen überführt wird.