Insolvenzverschleppung: Ex-Geschäftsführer bleibt in der Pflicht

Das deutsche Insolvenzrecht verpflichtet den (GmbH-)Geschäftsführer gemäß § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung zur Stellung des Antrags auf Insolvenzeröffnung, wenn sein Unternehmen überschuldet oder zahlungsunfähig ist.

Überschuldung bedeutet gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO), dass das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO hingegen meint, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist demnach in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Haftungsdurchgriff trotz D&O-Versicherung

Kommt der Geschäftsführer seiner Pflicht nicht nach, haftet er grundsätzlich gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die dadurch entstandenen Schäden persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.

Selbst eine bestehende D&O-Versicherung vermag in diesen Fällen keine Abhilfe zu schaffen. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied am 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23), dass die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach Eintritt der Insolvenzreife eine Kardinalpflichtverletzung darstellt. Diese wissentliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers kann einen Leistungsausschluss der D&O-Versicherung zur Folge haben.

Die (persönliche) Haftung des Geschäftsführers für verursachte Insolvenzverschleppungsschäden endet dabei nicht zwingend mit dem Ausscheiden aus dem Amt.

Fortbestehende Haftung nach Ausscheiden aus dem Amt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8. Juli 2025 (Az. II ZR 165/23) bestätigt, dass auch ein ausgeschiedener Geschäftsführer für Schäden von Neugläubigern haften kann, die durch die verspätete oder sogar ausgebliebene Insolvenzantragsstellung entstanden sind.

Bereits am 23. Juli 2024 (Az. II ZR 206/22) entschied der BGH, dass ein aus dem Amt ausgeschiedener Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch fortbesteht.

Kein Entlastungsargument durch Geschäftsführerwechsel

Selbst eine potenzielle Haftung des neuen Geschäftsführers wegen der ihm ab seinem Amtsantritt obliegenden Antragspflicht lässt die Haftung des bereits ausgeschiedenen Geschäftsführers in diesem Fall nicht entfallen.

Der BGH stellt im Urteil aus Juli 2025 insofern klar, dass die frühere Antragspflichtverletzung des ausgeschiedenen Geschäftsführers haftungsrechtlich erheblich bleibt, wenn die dadurch verursachte Gefahr weiterwirkt, unabhängig davon, ob eine Mitverantwortlichkeit des neuen Geschäftsführers besteht. Entscheidend ist, dass die ursprüngliche Pflichtverletzung fortwirkt.

Als Konsequenz kann der abberufene Geschäftsführer sich regelmäßig nicht damit entlasten, ein anderer habe die von ihm geschaffene Gefahrenlage pflichtwidrig nicht beseitigt.

Handlungsempfehlung

Geschäftsführer sollten stets die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft mit besonderer Sorgfalt überwachen, um Anzeichen einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit frühzeitig zu erkennen. Sobald solche Anhaltspunkte bestehen, ist unverzüglich rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Rat einzuholen, um die Einhaltung der engen Antragsfristen des § 15a InsO sicherzustellen. Ein rechtzeitig gestellter Insolvenzantrag schützt nicht nur das Unternehmen und seine Gläubiger, sondern bewahrt auch den Geschäftsführer selbst vor einer dauerhaften persönlichen Haftung.

Wenn Sie Fragen zu diesen Themen haben, wenden Sie sich gerne an unseren Rechtsanwalt Andreas Demirci oder unsere Rechtsanwältin Corinna Günther.

Andreas Demirc
LL.M., Rechtsanwalt
Corinna Günther
LL.M., Rechtsanwältin


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