BFH, Urteil vom 20. Februar 2024, Az. VII R 16/21
Zur Haftung eines (vorläufigen) Sachwalters als Verfügungsberechtigter gemäß § 35 AO
(BFH, Urteil vom 20. Februar 2024, Az. VII R 16/21)
– Der Fall und das Urteil:
Der Kläger wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts (AmtsG) zum vorläufigen Sachwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH bestellt. Deren Geschäftsführer H hatte wegen drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft in Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. Insolvenzordnung beantragt. Das AmtsG setzte der GmbH eine Frist von drei Monaten, binnen derer ein Insolvenzplan vorzulegen war (sogenanntes Schutzschirmverfahren). Einen Zustimmungsvorbehalt zugunsten des vorläufigen Sachwalters ordnete es nicht an. In der Folge eröffnete das AmtsG das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung und ernannte den Kläger zum Sachwalter.
H veranlasste die Abrechnung der Löhne für den letzten noch vor Bestellung des vorläufigen Sachwalters abgelaufenen Monat X 2014, meldete beim Finanzamt Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag an und zahlte die Nettolöhne den Arbeitnehmern in voller Höhe aus. Der vorläufige Sachwalter zog am 9. des Folgemonats die Kassenführung an sich. Sämtliche ein- und ausgehenden Zahlungen wurden über ein von ihm hierfür eingerichtetes Anderkonto bei einer Bank realisiert. Der Geschäftsführer überwies hierzu das gesamte an diesem Tag vorhandene Bankguthaben der GmbH auf das Anderkonto des Sachwalters. Da in der Folgezeit weder Lohnsteuer noch Solidaritätszuschlag für den Monat X 2014 entrichtet wurden, meldete das Finanzamt beide Beträge zur Insolvenztabelle an. Die Beträge wurden zur Tabelle festgestellt und später auf der Grundlage des Insolvenzplans mit einer Insolvenzquote von gerundet 2,4 Prozent an das Finanzamt ausgezahlt. Anschließend hat das AmtsG das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Mit Haftungsbescheid vom 21. April 2016 nahm das Finanzamt den Kläger – und zudem mit gesondertem Bescheid auch den früheren Geschäftsführer H – wegen Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für den Monat X 2014 in Haftung. Die zuvor aufgrund der Insolvenzquote vereinnahmte Zahlung berücksichtigte das Finanzamt bei der Berechnung der Haftungssumme nicht mindernd. Da der Kläger die am 10. des Folgemonats fällige Lohnsteuer für den Monat X 2014 nicht beglichen habe, habe er schuldhaft seine Pflichten verletzt. In erster Instanz war die Klage in Gänze erfolgreich. Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht gefolgt. Auf die Revision des Finanzamts hat der BFH das Finanzgerichtsurteil nur insoweit aufgehoben, als es den nach erfolgter Zahlung der Insolvenzquote noch offenen Betrag übersteigt und wies die Klage im Übrigen ab.
– Die Konsequenzen:
Nach Auffassung des BFH gehörte der Kläger zu dem von der Haftungsnorm des § 69 Satz 1 Abgabenordnung (AO) erfassten Personenkreis. Er war Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO. Nach dieser gesetzlichen Regelung hat derjenige, der als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann. Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO ist jeder, der rechtlich und wirtschaftlich Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und nach außen hin als Verfügungsberechtigter auftritt.
Die Verfügungsmacht kann auf Gesetz, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder Rechtsgeschäft beruhen. Eine Person kann als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO nur dann angesehen werden, wenn die Person auch in der Lage ist, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters rechtlich und tatsächlich zu erfüllen. Mit dieser Einschränkung soll klargestellt werden, dass eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit nicht ausreicht, um die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters zu begründen. Es bedarf vielmehr auch der Fähigkeit, aufgrund bürgerlich-rechtlicher Verfügungsmacht im Außenverhältnis wirksam zu handeln.
Hinweis: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) qualifiziert einen (vorläufigen) Sachwalter grundsätzlich nicht als Verfügungsberechtigten gemäß § 35 AO. Eine Ausnahme wird aber in den Fällen gemacht, in denen weitere Umstände hinzutreten (z.B. Übernahme der Kassenführung).
Im laufenden Verfahren ist der Kläger – ausnahmsweise (Besonderheit des Streitfalls) – deshalb als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO anzusehen, weil er auf seinen Namen ein Anderkonto bei einer Bank eingerichtet und sämtliche ein- und ausgehenden Zahlungen der GmbH hierüber abgewickelt hat. Nach Auffassung des BGH (in der Literatur streitig) ergab sich die von § 35 AO vorausgesetzte tatsächliche Verfügungsmacht aus dem Umstand, dass der Kläger als (vorläufiger) Sachwalter die Kassenführung an sich gezogen, der Geschäftsführer H das Geldvermögen der GmbH auf das Anderkonto überwiesen hatte und dass der Kläger die Kasse fortan über dieses Anderkonto führte.
Hinweis: Wegen der aktuellen BGH-Rechtsprechung kann nur jedem (vorläufigen) Sachwalter in einem Insolvenzverfahren empfohlen werden, zur Vermeidung von Haftungsrisiken auf eine eigene Kassenführung zu verzichten.
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