Der Bundesrat hat am 12.2.2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 zugestimmt.
Damit wurde auch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz geändert. Unternehmen, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können, mussten danach bis zum 30.4.2021 keinen Insolvenzantrag stellen.
Als Voraussetzung müssen staatliche Hilfeleistungen im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021 beantragt worden sein. Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen noch keine Anträge gestellt werden konnten, wird die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern würde.
Verlängert wurde auch der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen. Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen einer GmbH auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28.2.2021 gewährt worden sind, gelten als nicht gläubigerbenachteiligend im insolvenzrechtlichen Sinne. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist. Mit einer Stundung geht regelmäßig auch eine Vereinbarung über Ratenzahlung einher, die über einen längeren Zeitraum gewährt und ebenfalls von der Regelung umfasst wird.