Insolvenz einer GmbH & Co. KG

Juristischer Paragraph

BGH, Urteil vom 31.7.2025, Az. IX ZR 160/24


Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit

Der Fall:

Über das Vermögen der S GmbH & Co. KG ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die GmbH ist aufgrund masseloser Insolvenz aufgelöst und befindet sich in Liquidation.

Der alleinige Kommanditist der KG und Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, T, hatte gegenüber der Finanzbehörde Steuerverbindlichkeiten. Die KG hat diese am 29. und 30.9.2021 in einer Gesamthöhe von 27.740,51 Euro beglichen.

Am 3.6.2022 hat das Insolvenzgericht auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen von T eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat T zur Rückzahlung des Gesamtbetrags aufgefordert. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht sie abgewiesen.

Das Urteil:

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Nach den bisherigen Feststellungen kann eine Anfechtbarkeit der von der KG an T geleisteten Zahlungen gemäß § 134 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) nicht ausgeschlossen werden.

Die Anfechtbarkeit setzt gemäß § 134 Abs. 1 InsO voraus, dass die Rechtshandlung unentgeltlich im Zeitraum von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag vorgenommen worden ist und zur Gläubigerbenachteiligung der KG geführt hat.

Die Zahlung auf die Verbindlichkeit des T stellt eine Rechtshandlung dar. Die Zahlungen sind innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgt. Da die Aktivmasse der Gesellschaft verringert wurde, liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor.

Entscheidend ist die Frage, ob die Leistung unentgeltlich erfolgt ist. Es kommt dabei auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs infolge der Leistung an (§ 140 Abs. 1 InsO). Unentgeltlich ist eine solche Leistung, der nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht.

Im vorliegenden Dreipersonenverhältnis kommt es nicht darauf an, ob die KG eine Gegenleistung erhalten hat, sondern vielmehr darauf, ob der Zahlungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hatte.

Diese Gegenleistung würde hier darin liegen, dass das Finanzamt durch die Zahlung eine werthaltige Forderung gegen T als Schuldner verliert (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2020, Az. IX ZR 337/18, NZG 2020, S. 559 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen).

Wenn aber gar keine werthaltige Forderung eines Dritten beglichen worden ist, vielmehr dessen Forderung gegen T als Schuldner im Zeitpunkt des Erhalts der Leistung wirtschaftlich wertlos war, hat der Leistungsempfänger nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung der zahlenden KG eingestuft werden könnte.

In einem solchen Fall ist die Leistung auf die fremde Schuld als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 3.3.2005, Az. IX ZR 441/00, BGHZ 162, S. 276, 280 mit weiteren Nachweisen).

Darlegungs- und beweisbelastet für eine unentgeltliche Verfügung des Insolvenzschuldners ist der Insolvenzverwalter.
Wenn über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, ist eine gegen ihn gerichtete Forderung wertlos.

Das gleiche gilt aber so jedenfalls der BGH auch, wenn er materiell zahlungsunfähig und somit insolvenzreif war. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Zahlungsempfänger noch insolvenzbeständige Möglichkeiten hatte, seine Forderung durchzusetzen, was der Zahlungsempfänger darlegen und beweisen muss.

Die Zahlungsunfähigkeit ist von einer bloß vorübergehenden Zahlungsstockung abzugrenzen. Zahlungsunfähig ist, was der BGH noch einmal herausstellt, ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO).

Bei dieser Überprüfung sind nur solche liquiden Mittel zu berücksichtigen, welche sich der Schuldner kurzfristig (innerhalb von drei Wochen) beschaffen kann.

Erwartete Liquidität aus einer Forderung gegen einen Dritten kann nur dann berücksichtigt werden, wenn eine solche Forderung tatsächlich besteht und der Schuldner die Forderung spätestens binnen dreier Wochen realisieren kann.

Vorliegend ist daher entscheidend, ob T gegen die Gesellschaft entweder ein Anspruch auf unterjährige Entnahmen zur Bedienung von Steuervoraus- und Steuernachzahlungen zustand (was bisher unklar ist) bzw. ob er einen Gewinnauszahlungsanspruch hatte.

Diesbezüglich hat der BGH allerdings festgestellt, dass für das letzte Geschäftsjahr weder ein Jahresabschluss erstellt noch eine Feststellung dieses Jahresabschlusses in einer Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist.

Ohne einen solchen Beschluss kann es aber keinen Gewinnauszahlungsanspruch geben.
Konsequenzen:

Wichtiger Hinweis

Jedwede Zahlung einer Gesellschaft an einen Gesellschafter im Insolvenzstadium vor oder nach Stellung eines Insolvenzantrags ist höchst gefährlich. Regelmäßig unterliegen derartige Zahlungen der Insolvenzanfechtung und müssen daher zurückerstattet werden.

Unentgeltliche Zahlungen der Gesellschaft an einen Gesellschafter sind anfechtbar, wenn sie innerhalb von vier Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags geflossen sind.

Bereits vor Stellung eines Insolvenzantrags kann ein Schuldner insolvenzreif sein. Dies ist im Fall einer Zahlungsunfähigkeit immer der Fall. Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, wenn er seine Verbindlichkeiten nicht innerhalb von drei Wochen vollständig und aus eigenen Mitteln begleichen kann.

Eigene Forderungen gegen Dritte können nur dann als die Liquidität stärkend angesehen werden, wenn die Forderungen tatsächlich bestehen und innerhalb von drei Wochen durchgesetzt werden können.

Erfolgt die Zahlung der Gesellschaft im kritischen Zeitraum nicht an den Gesellschafter selbst, sondern an einen Gläubiger dieses Gesellschafters, kann es sich um eine unentgeltliche Zahlung der Gesellschaft handeln, wenn die Forderung des Dritten gegen den Gesellschafter wertlos war, also ohne die dann erfolgte Leistung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht hätte realisiert werden können.

Dies ist dann der Fall, wenn der Gesellschafter als Schuldner des Dritten selbst zahlungsunfähig oder insolvent war.



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