Schüttet eine GmbH ihren mit dem Jahresabschluss festgestellten Gewinn aus, erhält in der Regel jeder Gesellschafter einen Gewinnanteil, der seiner Beteiligungsquote am Stammkapital der Gesellschaft entspricht. Das muss aber nicht sein. Denkbar ist es auch, dass die Gesellschafter sich einvernehmlich auf eine von der Beteiligungsquote abweichende (sogenannte inkongruente) Gewinnverteilung einigen. Ein Motiv dafür könnte die unterschiedliche Steuerbelastung der Gesellschafter sein. Ein anderer Grund könnte darin liegen, dass einzelne Gesellschafter ihre Beteiligung über eine zwischengeschaltete Beteiligungs-GmbH halten. Denn Ausschüttungen einer GmbH an eine andere Kapitalgesellschaft (Mutter), die eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Stammkapital der Tochter-GmbH hält, sind bis auf 5 Prozent bei der Mutter steuerfrei.
Gesellschaftsrechtlich sind derartige inkongruente Gewinnausschüttungen zulässig. In § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG heißt es, dass im Gesellschaftsvertrag – z.B. in Form einer Öffnungsklausel – ein abweichender Maßstab für die Gewinnverteilung getroffen werden kann.
Verständlich ist, dass die Finanzverwaltung einer derartigen Steuergestaltung skeptisch gegenübersteht. Sie will inkongruente Gewinnausschüttungen nur anerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam vereinbart worden sind und alljährlich die Zustimmung der von der Ausschüttung benachteiligten Gesellschafter vorliegt.
Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 19.8.1999 inkongruente Gewinnausschüttungen für zulässig erklärt. Jetzt liegt ein weiteres Urteil vor, in dem diese Gestaltung für zulässig erklärt wird. Das Finanzgericht Münster rechtfertigt in seinem Urteil die Zulässigkeit u.a. damit, dass nahezu jede verdeckte Gewinnausschüttung eine inkongruente Ausschüttung darstelle.