Inflationsausgleichsprämie: Steuerfreie Zahlung an Arbeitnehmer noch bis zum31.12.2024 möglich

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei zuwenden. Wir verweisen auf die Beiträge 1 und 2 in unserem Rundschreiben Nr. 1/2023.

Wer diesen steuerfreien Betrag bisher nicht oder nicht voll ausgenutzt hat, kann dies bis zum 31.12.2024 nachholen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung festhält, dass die Leistung im Zusammenhang mit den Preissteigerungen steht. Das gilt auch für GmbH-Geschäftsführer, die Arbeitnehmer ihrer GmbH sind, wenn die Gesellschafterversammlung beschließt, dass der Geschäftsführer einen Anspruch auf derartige Zuwendungen hat. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, den Betrag von maximal 3.000 Euro oder einen geringeren Betrag in Teilbeträgen an seine Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist als Betriebsausgabe abziehbar.

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