Die Steuerermäßigung gilt nur für die Arbeitskosten des Handwerkers und unter der Voraussetzung, dass dessen Rechnung per Überweisung beglichen wird. Genügt die Verrechnung der Dienstleistungskosten auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto diesen Anforderungen?
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG). Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die
Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Was bedeutet nun aber „Zahlung auf das Konto des Erbringers“?
Mit dieser Frage hat sich jüngst der VI. Senat des BFH mit Urteil vom 9. Juni 2022 (Az. VI R 23/20) auseinandergesetzt. Im Streitfall war der Kläger – ein Dachdeckermeister – an einer Dachdecker-GmbH beteiligt. Die GmbH wurde von ihm mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus beauftragt. Die ihm hierfür von der GmbH gestellte Rechnung beglich der Kläger im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafter-Verrechnungskonto. Wie der VI. Senat des BFH nunmehr entschieden hat, kann der Kläger die Steuerermäßigung für die streitigen Handwerkerleistungen nicht in Anspruch nehmen, da der Rechnungsbetrag nicht auf einem Konto der Dachdecker-GmbH bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wurde. Insbesondere reicht die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafter-Verrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats nicht aus. Der BFH schloss sich insoweit dem Urteil des Finanzgerichts Thüringen vom 22. Oktober 2019 (Az. 3 K 452/19) an.
Hinweise für die Praxis
Allzu oft findet man in der Praxis Fallgestaltungen vor, in denen ein GmbH-Geschäftsführer „seine“ GmbH wie ein Einzelunternehmen behandelt, mit anderen Worten „wild“ Entnahmen und Einlagen tätigt. Diese Entnahmen werden zu allem Überfluss nicht selten auf einem nicht einmal verzinslichen Gesellschafter-Verrechnungskonto verbucht. Insoweit stellt sich in solchen Fällen schnell die Frage nach dem Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Der Streitfall zeigt darüber hinaus aber auch, welche sonstigen Stolpersteine sich hieraus ergeben können, denn hier wurde die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG von immerhin maximal 1.200 Euro mehr als leichtfertig „liegen gelassen“. Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer Handwerks-GmbH können durchaus ihre GmbH mit Reparatur- oder Modernisierungsarbeiten für den eigenen Haushalt beauftragen. Sie müssen dann freilich einen marktüblichen Werkslohn vereinbaren und ihre Zahlung mit Einbindung eines Kreditinstituts und entsprechender bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abwickeln.
René Feldgen
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
und geschäftsführender
Gesellschafter der
DORNBACH GmbH, Köln/
Bergisch Gladbach.