Der Fall: Im Handelsregister des Registergerichts (Amtsgericht) in A war seit 2012 in Abteilung B der Geschäftsführer einer GmbH eingetragen. Dabei waren neben dem Namen des Geschäftsführers auch sein Geburtsdatum und sein Wohnort eingetragen. In 2022 verlangte der Geschäftsführer vom Registergericht, die Angaben zu seinem Geburtsdatum und seinem Wohnort im Handelsregister zu löschen. Als Begründung gab er an, dass er beruflich mit Sprengstoff zu tun habe und daher eine Gefahr für Leib und Leben (u.a. eine Entführung) bestehe. Im Melderegister seien die Daten dementsprechend bereits gesperrt worden (§ 51 Bundesmeldegesetz).
Das Registergericht hat den Antrag abgelehnt. Nach der Handelsregisterverordnung (HRV) sind bei jedem Geschäftsführer auch Geburtsdatum und Wohnort einzutragen (§ 43 Nr. 4 Buchstabe b HRV). Dies dient der eindeutigen Identifizierung des Geschäftsführers als vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft.
Der Beschluss: Das Oberlandesgericht (OLG) Celle ist derselben Auffassung. Das Gesetz sehe in Fällen einer Gefahr für Leib und Leben keine Ausnahmen vor. Ein entsprechender Anspruch könne auch nicht auf die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützt werden. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH (Az. II ZB 7/23) entscheiden wird.
Nach Auffassung des OLG besteht gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO deshalb kein Widerspruchsrecht, weil dieses in Bezug auf das Handelsregister ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 10 Abs. 3a Handelsgesetzbuch in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO). Der deutsche Gesetzgeber habe damit in zulässiger Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Rechte und Pflichten nach der DSGVO zum Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses zu beschränken. Ein solches Ziel seien auch funktionsfähige und verlässliche Register, die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich seien. Ein Löschungsanspruch bestehe gleichfalls nicht, da die Eintragungen im Handelsregister in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt seien.