Handelsrechtliche Firma: BGH verneint Eintragungsfähigkeit

BGH, Beschluss vom 11.03.2025, Az. II ZB 9/24


Anforderungen an die erforderliche Unterscheidungskraft

Der Fall:

Das Registergericht hat die Eintragung einer Aktiengesellschaft mit der Firma “v.de AG” abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde war erfolglos.


Die Entscheidung:

Auch der BGH hat die Eintragungsfähigkeit der zur Eintragung angemeldeten Firma verneint und hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Der BGH bestätigt seine schon früher geäußerte Auffassung, dass eine Firma nur dann die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, “wenn sie ihrer Art nach (“ursprünglich”) die Gesellschaft von anderen Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann” (so schon BGH, Beschluss vom 8.12.2008, Az. II ZB 46/07, ZIP 2009, S. 168 Rn. 9).

Das ist nach Auffassung des BGH dann der Fall, wenn die Firma bei Lesern und Hörern so wirkt, dass sie die Firma mit einem ganz bestimmten Unternehmen konkret in Verbindung bringen. Keine Unterscheidungskraft haben bloße Gattungsbezeichnungen wie rein beschreibende Angaben zu Art und Gegenstand eines Unternehmens, welchen gerade der Bezug zu einem ganz konkreten Unternehmen fehlt.

Allgemeine Gattungsbezeichnung

Vorliegend hat der BGH festgestellt, dass die Bezeichnung “v.” eine bloße allgemeine Gattungsbezeichnung ist, welche keinerlei Unterscheidungskraft aufweist. Er hat darüber hinaus die bisher sehr umstrittene Frage, ob eine solche nicht aussagekräftige Firma (vorliegend als sogenannte Second-Level-Domain) durch die Verbindung mit der Top-Level-Domain die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt.

Dies wird von einigen Gerichten und etlichen Autoren angenommen, da die Top-Level-Domain nach den Vergaberichtlinien der deutschen zentralen Registrierungsstelle für alle Domains (DENIC eG) nur einmal vergeben wird, (so zum Beispiel Merkt, in Hopt, Kommentar zum HGB, 44. Aufl., § 18 Rn. 6). Diese Auffassung hält der BGH für nicht zutreffend. Seiner Auffassung nach führt die Einmaligkeit des Domainnamens nicht zu einer hinreichenden Konkretisierung der Firma im Handelsverkehr. Die erforderliche Unterscheidungskraft müsse sich aus der Second-Level-Domain ergeben, (so auch zum Beispiel Reuschle, in Ebenroth/Boujong, Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 18 Rn. 18)

Konsequenzen:

Nicht jede Firma eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft ist im Handelsregister eintragungsfähig. Sowohl bei der Ersteintragung als auch bei einer etwaigen Modernisierung Ihres Firmennamens zum Zwecke einer besseren Positionierung im Markt müssen Sie darauf achten, dass die Firma zur Kennzeichnung des kaufmännischen Gewerbes geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss.

Sie darf auch nicht irreführend sein. Rein allgemeine Gattungsbezeichnungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Es reichen also bloße Branchen oder Sachbezeichnungen ohne Namenszusatz nicht aus. Dies ist auch dann der Fall, wenn der allgemeine Gattungsbegriff noch um die im Internet verwandte Domainbezeichnung “de”, “com” oder “net” ergänzt wird. Der bloß allgemeine Gattungsbegriff wird ebenfalls nach Auffassung des BGH nicht durch die Zuführung einer solchen Domainbezeichnung hinreichend konkretisiert.

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