Haftungsbegrenzung des Kommanditisten bei Insolvenzverfahren

Juristischer Paragraph

BGH, Urteil vom 3.12.2024, Az. II ZR 143/23


Der Fall:

B hatte als Kommanditistin der Schiffsbeteiligungsgesellschaft V eine Kommanditeinlage in Höhe von 20.000 Euro erbracht. Im Laufe der Jahre 2002 bis 2008 erhielt B Ausschüttungen, die nicht von Gewinnen der GmbH gedeckt waren, in einer Höhe von rund 4.000 Euro. Im Rahmen des über das Vermögen der Gesellschaft am 30.4.2014 eröffneten Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter die Rückzahlung dieses Betrags geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage des Insolvenzverwalters stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.


Das Urteil:

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH hat deutlich gemacht, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Haftung von B als Kommanditistin nicht fünf Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft erloschen ist. Nach dem bis Ende 2023 geltenden § 160 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) war die Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten auf die bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft beschränkt, wenn diese vor Ablauf von fünf Jahren fällig und gegen den Gesellschafter verfolgt wurde.

Begrenzung der Nachhaftung

Der BGH betont, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung die Begrenzung der Nachhaftung umfassend geregelt habe. Insbesondere sei im Interesse der Rechtssicherheit eine klar festgelegte Ausschlussfrist festgesetzt worden. Diese knüpfe an das Ausscheiden eines Kommanditisten aus der KG an. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung durch die Gleichstellung einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ausscheiden des Gesellschafters komme nicht in Betracht.

Die Haftung des Kommanditisten im Fall der Auflösung der KG sei gemäß § 159 HGB alte Fassung (a.F.) zeitlich durch eine Verjährungsregelung begrenzt. Diese Regelung gelte auch für den Fall der Auflösung der KG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB a.F.).

Zeitliche Begrenzung der Haftung

Für den Beginn der Verjährung komme es auf die Eintragung der Auflösung der KG im Handelsregister an. Nur wenn der Anspruch des Gläubigers erst später fällig werde, beginne die Verjährung erst mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 159 Abs. 2 und 3 HGB a.F.).
Eine über diese Verjährungsregelung hinausgehende zeitliche Begrenzung der Haftung des Kommanditisten sei im Gesetz nicht vorgesehen.

Eine Schlussfolgerung, wonach die Haftung eines Kommanditisten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG in jeder Hinsicht der Haftung eines ausgeschiedenen Kommanditisten entsprechen müsse, sei nicht geboten.

Konsequenzen:

Das vorliegende Urteil ist noch zur alten Rechtslage des HGB ergangen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.2021 (BGBl. I, S. 3436) mit Wirkung vom 1.1.2024 gilt nunmehr die Regelung in § 151 Abs. 1 HGB. Danach verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter, die auf Verbindlichkeiten der Gesellschaft beruhen, innerhalb von fünf Jahren, wobei die Verjährung entweder mit der Eintragung des Erlöschens der Firma im Handelsregister beginnt oder sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma Kenntnis erlangt hat (§ 151 Abs. 2 HGB neue Fassung).

Wichtig ist aber nach wie vor die Feststellung, dass die Haftung des Kommanditisten, der zunächst die ihm obliegende Kommanditeinlage ordnungsgemäß und vollständig in das Gesellschaftsvermögen eingezahlt hat, wieder auflebt, wenn er Auszahlungen aus dem Vermögen der KG erhält, welche nicht auf Gewinnen der Gesellschaft beruhen. In diesem Fall ist nämlich die in § 171 Abs. 1 HGB geregelte Voraussetzung, dass „die vereinbarte Einlage geleistet ist“, nicht mehr erfüllt, sodass es zu einer erneuten persönlichen Haftung des Kommanditisten kommt.

Zu solchen unberechtigten Auszahlungen ist es in der Vergangenheit häufig bei Kommanditgesellschaften gekommen, welche auf das Halten von Schiffsbeteiligungen angelegt waren.


  • Ein Nießbrauchrecht, das lediglich Erträge betrifft, begründet keine Mitunternehmerschaft.
  • Kein Mitunternehmerrisiko = keine Mitunternehmereigenschaft
  • Nießbrauch = Versorgungsinstrument, nicht Entgelt
  • Die Zurechnung der Einkünfte erfolgt stets beim zivilrechtlichen Gesellschafter, nicht beim Nießbraucher.
  • Eine entgeltliche Übertragung liegt nur vor, wenn tatsächlich eine Gegenleistung vereinbart und wirtschaftlich geleistet wird.

Sie suchen fundierte Informationen rund um das Thema GmbH?

Unsere GmbH-Datenbank hilft Ihnen, zu allen GmbH-relevanten Themenbereichen passende Aufsätze, Urteile und Rechtsinformationen einfach, schnell und bequem zu finden.

Nutzen Sie die Möglichkeit, jederzeit umfassend informiert zu sein – besuchen Sie unsere GmbH-Datenbank.

Vorheriger Artikel

BFH-Urteil: Nießbrauch an einem Kommanditanteil

Nächster Artikel

Viele Unternehmen arbeiten noch mit manuellen Routinen

You might be interested in …