BFH, Beschluss vom 6. August 2024, Az. VII R 25/21
Einem Unternehmen dienende Gegenstände als Voraussetzung für die Haftung des Eigentümers für Unternehmenssteuern gegenüber dem Finanzamt
(BFH, Beschluss vom 6. August 2024, Az. VII R 25/21)
– Der Fall:
Die A-Gesellschaft war zu 50 Prozent am Stammkapital der X-GmbH beteiligt. Ursprünglich verpachtete die A-Gesellschaft ihren gesamten Betrieb an die Y-GmbH. Die Y-GmbH war berechtigt, das verpachtete Unternehmen mit den bisherigen und neuen Aktivitäten im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu betreiben.
Durch einen Betriebsführungsvertrag übertrug die Y-GmbH der X-GmbH die Betriebsführung für den gepachteten Betrieb. Dadurch führte die X-GmbH in ihrem Namen den Betrieb für Rechnung der Y-GmbH. Als Gegenleistung erstattete die Y-GmbH der X-GmbH alle Aufwendungen aus der Betriebsführung.
Nach Eintritt wirtschaftlicher Schwierigkeiten bei der X- und der Y-GmbH wurde nach den Anträgen auf Eröffnung der Insolvenzverfahren ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und sodann die Insolvenzverfahren eröffnet. Der Betriebspacht- und -führungsvertrag wurde in der Folge einvernehmlich beendet. Aus dem Betriebsführungsvertrag ergaben sich offene Umsatzsteueransprüche des Finanzamts gegenüber der X-GmbH.
Sodann nahm das Finanzamt die A-Gesellschaft für Umsatzsteuerrückstände der X-GmbH gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 und § 74 Abgabenordnung in Haftung, und zwar dinglich beschränkt auf die der X-GmbH überlassenen Grundstücke. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.