GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer behalten sich in ihrem Dienstvertrag bisweilen vor, neben ihrem Geschäftsführeramt einen bestimmten Personenkreis persönlich als Einzelunternehmer zu betreuen. Zu diesem Zweck nutzen sie u.a. ihr häusliches Arbeitszimmer. Befindet sich dieses in einer Immobilie, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer gehört, zählt das häusliche Arbeitszimmer zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmers.
Gibt der Gesellschafter-Geschäftsführer später seine gewerbliche (oder freiberufliche) Tätigkeit auf, scheidet das Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen aus. Die Entnahme erfolgt in der Regel zum Marktwert. Dieser wird dem Buchwert der anteiligen Immobilie gegenübergestellt. Die Differenz ist ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn. Dabei ist zu beachten, dass der Marktwert einerseits durch Wertsteigerungen der Immobilie (stille Reserven) gestiegen ist und andererseits der Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers durch die jährlichen Abschreibungen gemindert wurde. Bei einer Entnahme gehen also nicht nur die stillen Reserven in den Entnahmegewinn ein; auch die Abschreibungen werden de facto rückgängig gemacht. Das gilt selbst dann, wenn der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 Euro im Jahr begrenzt war. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht als Betriebsausgaben abzugsfähigen Teil der jährlichen Abschreibungen kommt nicht in Betracht.
Beispiel:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer A gab seine selbstständige nebenberufliche Tätigkeit als Unternehmensberater auf. Zu seinem notwendigen Betriebsvermögen gehörte bis zu diesem Zeitpunkt ein häusliches Arbeitszimmer. Da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des A gebildet hatte, konnte er jährlich lediglich 1.250 Euro der Aufwendungen für das Arbeitszimmer einschließlich der Abschreibung als Betriebsausgaben abziehen.
Während A in seiner Einkommensteuererklärung einen Aufgabeverlust ermittelte, setzte das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn an. A wandte sich gegen die buchwertmindernde Berücksichtigung der Abschreibung des Arbeitszimmers, weil diese sich beim Betriebsausgabenabzug nicht ausgewirkt habe.
Das FG hat entschieden, dass bei der Berechnung des Gewinns der Buchwert für das häusliche Arbeitszimmer nicht um die (nicht abziehbare) Abschreibung zu erhöhen ist. Dass der Betriebsausgabenabzug von A während der Ausübung der Beratertätigkeit hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers der Höhe nach beschränkt gewesen ist, führt nicht dazu, dass die nicht abziehbare Abschreibung bei der Berechnung des Aufgabegewinns mindernd zu berücksichtigen ist.
Dem stimmte der BFH zu. Für die Berechnung des Aufgabegewinns ist der Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers maßgebend, der sich nach Abzug der Abschreibung ergibt. Die beschränkte Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der Beratertätigkeit beeinflusst
- weder den Buchwert im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
- noch kann die zuvor nicht abziehbare Abschreibung bei der Ermittlung des Aufgabegewinns auf andere Weise gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Rechtslage bestehen nicht.