Für pensionierte GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer, die sich weiterhin im häuslichen Arbeitszimmer unternehmerisch betätigen, dürfte ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Hessen von Interesse sein.
Das FG hat entschieden, dass die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nur dann erfüllt seien, wenn der Steuerpflichtige sämtliche Aufwendungen von Anfang an, fortlaufend und zeitnah, gesondert von den sonstigen Betriebsausgaben und in einer einzigen Aufstellung schriftlich festhält.
Der Fall: Unternehmer U beantragte bei der Einkommensteuer 2017 (Streitjahr) den Abzug weiterer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben. Er bewohnte im Streitjahr ein Eigenheim bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss. Er bezog im Streitjahr ein Ruhegehalt aus einer früheren Tätigkeit und war weiterhin unternehmerisch tätig. Diese Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss seines Eigenheims aus. Daneben nutzte der Kläger eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek.
In seiner Einkommensteuererklärung erklärte U einen Verlust aus unternehmerischer Tätigkeit. In den Erläuterungen zum ESt-Bescheid führte das Finanzamt aus, der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit sei korrigiert worden. Der Anteil des Arbeitszimmers am Gebäude betrage 31,5 Prozent, die Absetzungen für Abnutzungen somit … Euro. U legte Einspruch ein mit der Begründung, bei dem Anteil des Arbeitszimmers sei zu berücksichtigen, dass insoweit nicht die Wohnfläche, sondern die Nutzfläche maßgebend sei. Dies führe im Streitfall zu einer zu berücksichtigenden Fläche des Dachgeschosses von 95qm.
Das Finanzamt lehnte den Einspruch ab mit der Begründung, der Anteil der Arbeitszimmer im Dachgeschoss und in einem Raum des Erdgeschosses an dem gesamten Gebäude betrage 30,02 Prozent. Dabei sei der Anteil der Arbeitszimmer anhand der Wohnflächenverhältnisse zu ermitteln; diese werden entsprechend der vorliegenden Baupläne zugrunde gelegt. Da der Kläger weder Angaben über die lichte Höhe der Räume im Dachgeschoss gemacht noch eine detaillierte Grundrisszeichnung und detaillierte Berechnungen der Fläche vorgelegt habe, werde die Grundfläche des Dachgeschosses aufgrund der durch Dachschrägen verminderten Raumhöhe mit 60 Prozent der Grundfläche von 100qm geschätzt.
Das FG wies die Klage des U zurück und ließ die steuerliche Berücksichtigung der Arbeitszimmer-Aufwendungen bereits an den fehlenden Aufzeichnungen scheitern. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann auch in Bagatellfällen bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung von den besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG nicht abgesehen werden, in diesen Fällen genügt daher eine (im Allgemeinen zulässige) geordnete Belegsammlung nicht. Vor allem im Hinblick auf eine klare Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre wird dieser Aufzeichnungspflicht nur dann hinreichend entsprochen, wenn die betroffenen Aufwendungen jeweils von Anfang an, fortlaufend und zeitnah, getrennt von sonstigen Betriebsausgaben schriftlich festgehalten werden.