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Häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice-Pauschale: Was ist unter welchen Bedingungen steuerlich absetzbar?

Wer seine betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit in einem häuslichen Arbeitszimmer ausübt, muss nach geltender Rechtslage prüfen, ob seine Aufwendungen zu 100 Prozent, bis zu 1.250 Euro im Jahr oder überhaupt nicht abziehbar sind. Es können

  • 100 Prozent der Aufwendungen abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten ist,
  • Aufwendungen bis zu 1.250 Euro im Jahr abgezogen werden, wenn und soweit für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
  • in allen anderen Fällen keine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abgezogen werden.

Nach dem Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 soll ab 1.1.2023 der bisherige Höchstbetrag von 1.250 Euro, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, in einen Pauschalbetrag gleicher Höhe umgewandelt werden. Damit will man das Besteuerungsverfahren vereinfachen. Fallen Aufwendungen für verschiedene Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer an, soll die Jahrespauschale auf diese Tätigkeiten aufgeteilt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Personen (Ehegatten) das Arbeitszimmer nutzen. In allen Fällen sind die Aufwendungen nur dann abziehbar, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich bzw. betrieblich genutzt wird.

Homeoffice-Pauschale: Sollte kein häusliches Arbeitszimmer vorliegen, kann (zunächst begrenzt für 2020 bis 2022) für jeden Kalendertag, an dem der Unternehmer oder Arbeitnehmer seine betriebliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene Betriebsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche Betätigung einen Betrag in Höhe von 5 Euro abgezogen werden. Der Abzug ist auf insgesamt 600 Euro pro Jahr begrenzt.

Die Homeoffice-Pauschale soll ab 2023 unbefristet gelten und der maximale Abzugsbetrag auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben werden. Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 200 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben. Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale als auch der Höchstbetrag auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen. Die Beträge können nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht werden.

Die Aufwendungen für Arbeitsmittel sind nicht mit der Homeoffice-Pauschale abgegolten, können also zusätzlich abgesetzt werden.

Stand: 22.11.2022 16:08