BFH, Urteil vom 7.5.2025, Az. II R 26/23
Entscheidung des BFH in Bezug auf die Voraussetzung für die Nichtfestsetzung der Steuer beim Rückerwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft
Der Fall:
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie hielt 94,9 Prozent der Anteile an der grundbesitzenden R AG. Weitere Gesellschafterin der R AG war die M GmbH mit 5,1 Prozent der Anteile.
Mit Aktienkaufvertrag vom Dezember 2011 (Vertrag 1) erwarb die Klägerin von der M GmbH deren Anteile und war damit zu 100 Prozent an der R AG beteiligt. Für diesen Erwerb setzte das Finanzamt (FA) Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fest.
Mit Rückkaufvertrag vom Oktober 2012 (Vertrag 2) machten die Klägerin und die M GmbH den vorgenannten Aktienkaufvertrag wieder rückgängig. Die Klägerin hielt damit wiederum 94,9 Prozent der Anteile. Beide Vertragsparteien behielten sich das Recht vor, innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsabschluss die Rückabwicklung des Vertrags zu verlangen.
Den Antrag der Klägerin, die Grunderwerbsteuer für den Vertrag Nr. 1 gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG aufzuheben, lehnte das FA wegen Nichteinhaltung der Anzeigefrist (§ 16 Abs. 5 GrEStG) ab.
Mit Vertrag aus 2014 (Vertrag Nr. 3) machten die Klägerin und die M GmbH den Vertrag Nr. 2 wieder rückgängig. Folge war, dass die Klägerin wieder zu 100 Prozent an der R AG beteiligt war. Für den Vertrag Nr. 3 setzte das FA erneut Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG fest. Die Klägerin beantragte, diesen Grunderwerbsteuerbescheid gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG aufzuheben. Dem entsprach das FA nicht. Eine dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Urteil:
Der BFH sah die Revision als begründet an. Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass der Vertrag Nr. 3 aus 2014 gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterlag.
Durch diesen Vertrag erhöhte die Klägerin ihren Anteil an der R AG von 94,9 Prozent auf 100 Prozent. Dies führte zur Grunderwerbsteuerpflicht.
Der BFH führte weiter aus, dass die Erhöhung der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft dann nicht grunderwerbsteuerbar ist, wenn vor dem Zuerwerb der Anteile die erforderliche Anteilsquote von mindestens 95 Prozent bereits erfüllt ist.
Der Zuerwerb unterliegt dann nicht zusätzlich der Besteuerung. Etwas anderes gilt aber (wie hier), wenn diese Grenze nicht erreicht war oder aber aufgrund des Vertrags Nr. 2 wieder unter die Grenze von 95 Prozent abgesunken ist.
Die erneute Überschreitung hat zur Folge, dass der Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG steuerpflichtig ist. Vorausgegangener Erwerbsvorgang im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG: Die Anwendbarkeit dieser Befreiungsvorschrift war im Streitfall umstritten.
So sieht die Vorschrift vor, dass die Grunderwerbsteuer (bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen) sowohl für den vorausgegangenen Erwerb (Vertrag Nr. 2) als auch den Rückerwerb (Vertrag Nr. 3) aufgehoben wird. Das FA schloss daraus, dass der Vorerwerb damit auch der Grunderwerbsteuer unterlegen haben muss.
Im Streitfall war der vorausgegangene Erwerb (= Absenkung der Beteiligungsquote von 100 Prozent auf 94,9 Prozent) aber selbst nicht grunderwerbsteuerbar.
Dies sah der BFH aber als unerheblich an: § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG setzt nicht voraus, dass der vorausgegangene Erwerb selbst grunderwerbsteuerbar gewesen sein muss.
Rückerwerb im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG:
Der BFH konkretisierte diesen Begriff und hob hervor, dass ein Rückerwerb dann vorliegt, wenn dadurch die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung des Grundstücks verlagert (rückübertragen) wird.
Diese Voraussetzung lag vor: Da die Klägerin aufgrund des Vertrags Nr. 1 100 Prozent der Anteile an der R AG erworben hatte und somit sämtliche Anteile in ihrer Hand vereinigte, war ihr der Grundbesitz der R AG vor Abschluss des Vertrags Nr. 2 grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen.
Diese Zurechnung wurde durch den Vertrag Nr. 2 (= 94,9 Prozent Anteile) verloren. Mit der Rückgängigmachung des Vertrags Nr. 2 durch den Vertrag Nr. 3 erlangte sie die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung zurück, die sie nach dem Abschluss des Vertrags Nr. 1 erhalten hatte (= Zurechnung 100 Prozent). Vertrag Nr. 3 hatte also zu einem Wechsel der grunderwerbsteuerlichen Zurechnung geführt.
Konsequenzen:
Der BFH klärt in diesem Urteil drei wichtige Fragen im Grunderwerbsteuerrecht: Der Rückerwerb im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG muss zu einer geänderten grunderwerbsteuerrechtlichen Zuordnung des Grundstücks führen, im Urteilsfall wieder zur Anteilsvereinigung.
Die 95-Prozent-Schwelle wurde im Streitfall zweimal überschritten: Durch Vertrag Nr. 1 und Vertrag Nr. 3: Jedes Überschreiten der Schwelle unterliegt der Grunderwerbsteuer.
Ein Erwerbsvorgang im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG muss nicht selbst grunderwerbsteuerbar sein, im Urteilsfall Vertrag Nr. 2.
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