BFH, Urteil vom 21.5.2025, Az. II R 56/22
Gruppe natürlicher Personen kein herrschendes Unternehmen im Sinne von § 6a Grunderwerbsteuergesetz
Der Fall:
Die L GmbH ist Alleingesellschafterin der P GmbH. Die P GmbH wiederum ist Eigentümerin eines Grundstücks. Die L GmbH führte eine Abspaltung zur Neugründung durch.
Abgespalten wurden die Anteile an der P GmbH. Im Wege der Abspaltung wurde die Klägerin (eine Schwester-GmbH der L GmbH) neu gegründet. Die Anteile an der P GmbH wurden auf die Klägerin übertragen. Die Gesellschafter der Klägerin und der L GmbH waren identisch: Die Gesellschafter der L GmbH erhielten für die Übertragung der Anteile an der P GmbH Gesellschaftsanteile an der Klägerin zu gleichen Anteilen, wie sie an der L GmbH beteiligt waren.
Das beklagte Finanzamt sah in der Übertragung der Anteile der grundbesitzenden P GmbH einen grunderwerbsteuerrelevanten Vorgang, der nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerbar war. Die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG lehnte das Finanzamt ab. Die dagegen eingelegte Klage hatte keinen Erfolg.
Das Urteil:
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.
a) Er führte zunächst aus, dass die Übertragung der Anteile an der P GmbH auf die Klägerin im Wege der Abspaltung zur Neugründung steuerbar nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG ist. Danach wurden durch die Abspaltung 100 Prozent der Anteile an der grundbesitzenden P GmbH auf einen neuen Rechtsträger übertragen. Die L GmbH war vor der Abspaltung zu 100 Prozent an der grundbesitzenden P GmbH beteiligt. Diese Anteile sind durch die Abspaltung auf die Klägerin übergegangen, wodurch Grunderwerbsteuer ausgelöst wurde.
b) Die Voraussetzungen des § 6a GrEStG (Steuervergünstigung bei Umstrukturierung) sah das Gericht nicht als erfüllt an. Danach wird für einen steuerbaren Rechtsvorgang die Steuer nicht erhoben, wenn der Übergang aufgrund einer Umwandlung stattfindet.
Dies gilt aber nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvorgang ausschließlich ein herrschendes und ein abhängiges Unternehmen beteiligt ist und das herrschende Unternehmen mindestens fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 95 Prozent an dem aufnehmenden Unternehmen beteiligt ist.
Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Unschädlich war zunächst, dass die L GmbH vor dem Umwandlungsvorgang nicht zu mindestens 95 Prozent an der Klägerin beteiligt war, denn die bei Abspaltung zur Neugründung genannten Fristen können bei einer Abspaltung zur Neugründung umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden. Die Nichteinhaltung der Vorbehaltensfrist ist somit unschädlich.
Die L GmbH war nach der Abspaltung nicht mindestens fünf Jahre an der Klägerin beteiligt, sodass die Nachbehaltensfrist nicht eingehalten wurde. Beteiligt an der aufnehmenden GmbH waren nur ihre Gesellschafter.
Die Gesellschafter der L GmbH als herrschendes Unternehmen: Der BFH hat nun untersucht, ob deren Gesellschafter, die jeweils zusammen mit 100% an der abgebenden und der aufnehmenden GmbH beteiligt waren, als herrschendes Unternehmen angesehen werden können.
Er hat dies dann aber verneint: Zwar beschränkt § 6a GrEStG den Anwendungsbereich nicht auf bestimmte Rechtsträger. Herrschende Unternehmen können auch Einzelpersonen, Personengesellschaften (auch eine GbR) und Kapitalgesellschaften sein, nicht jedoch eine nicht organisierte Personengruppe wie im Streitfall. Da nicht vorgetragen worden ist, dass die Gesellschafter über einen Gesellschaftsvertrag zu einer GbR verbunden waren, war die Klage abzuweisen.
Konsequenzen:
Der BFH stellt in diesem Urteil klar:
- Der Begriff des herrschenden Unternehmens ist nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden. Es können Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder auch Einzelpersonen sein, die mindestens mehr als 95 Prozent an dem abhängigen Unternehmen beteiligt sind.
- Eine Gruppe natürlicher Personen ist kein herrschendes Unternehmen.
- Schließt sich diese Gruppe jedoch zu einer GbR zusammen (Gesellschaftsvertrag notwendig), liegt ein herrschendes Unternehmen vor.
Wichtiger Hinweis:
Hätten sich die Gesellschafter zu einer GbR zusammengeschlossen, wären sie als herrschendes Unternehmen anerkannt worden. Die Übertragung auf eine neu gegründete GmbH hält zwar die Vorbehaltensfrist nicht ein, ist jedoch bei einer Abspaltung zur Neugründung auch nicht erforderlich.
Ob es neben einem Gesellschaftsvertrag zusätzlich erforderlich ist, GmbH-Anteile vor der Abspaltung notariell in das Gesellschaftsvermögen der GbR einzubringen, erörtert der BFH nicht. Aus Sicherheitsgründen ist dies aber zu empfehlen.
Sie suchen fundierte Informationen rund um das Thema GmbH?
Unsere GmbH-Datenbank hilft Ihnen, zu allen GmbH-relevanten Themenbereichen passende Aufsätze, Urteile und Rechtsinformationen einfach, schnell und bequem zu finden.
Nutzen Sie die Möglichkeit, jederzeit umfassend informiert zu sein – besuchen Sie unsere GmbH-Datenbank.
